Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips

Ein Tätigwerden des Bundes lässt sich rechtfertigen in Sachbereichen, wo eine Har- monisierung des Rechts aus nachvollziehbaren Gründen notwendig ist, weil die Kan- tone keine Massnahmen ergriffen haben, diese zu wenig wirksam geblieben sind oder eine Regulierung auf Kantonsebene sachlich nicht sinnvoll ist. Eine Regulierung von Anbieterinnen von sehr grossen Kommunikationsplattformen oder sehr grossen Such- maschinen stellt das Regulierungssystem u. a. auch aufgrund der internationalen Di- mensionen vor grosse Herausforderungen, die nur auf nationaler Ebene bewältigt wer- den können. Eine Bundeslösung gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 BV ist daher ange- zeigt. Die Regulierung in diesem Bereich den einzelnen Kantonen zu überlassen, ist weder zweckmässig noch effizient. Mit der vorgesehenen bundesgesetzlichen Rege- lung wird daher das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV) respektiert.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Dem Bundesrat werden folgende Rechtsetzungsbefugnisse eingeräumt:

• Regelung des Zulassungsverfahrens der aussergerichtlichen Streitbeilegungs- stellen, insbesondere die Anforderungen an die Unabhängigkeit, das Streitbei- legungsverfahren und das erforderliche Fachwissen (Art. 11 Abs. 2).

• Festlegung der Informationen, die in das Werbearchiv aufgenommen werden müssen (Art. 16 Abs. 5).

• Regelung der formellen Anforderungen an die Transparenzberichterstatt ung und Festlegung des Berichtszeitraums und der Einreichungsfristen (Art. 19 Abs. 5).

• Regelung der Form und des Verfahrens der Berichterstattung über die Ergeb- nisse der Risikobewertung, insbesondere die Einreichungsfristen (Art. 20 Abs. 3).

• Regelung des Zulassungsverfahrens der unabhängigen Evaluationsorganisat i- onen, insbesondere die Anforderungen an die Unabhängigkeit, das erforderliche Fachwissen und die Kapazitäten der Organisationen (Art. 24 Abs. 2).

• Regelung der Form und des Verfahrens der Evaluationsberichterstatt ung (Art. 25 Abs. 4).

• Regelung der der Form und des Inhalts der Anträge auf Datenzugang sowie das Verfahren und die Behandlungsfristen (Art. 26 Abs. 5).

• Festlegung der Höhe der Gebühren für Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 2).

• Regelung der Einzelheiten der Berechnung der Aufsichtsabgabe sowie Festle- gung eines Mindestbetrags (Art. 31 Abs. 4).

6.7 Datenschutz

Die Risikovorprüfung hat gezeigt, dass die Grundrechte der betroffenen Personen durch die Bestimmungen des Vorentwurfs nicht erheblich gefährdet werden. Die Bear- beitung von Personendaten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, steht aber nicht im Vordergrund des Vorentwurfs. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die all- fällige Bearbeitung von Daten durch die Bundesbehörden (vgl. Art. 38) gewährleistet aber, dass Personendaten oder Daten juristischer Personen wirksam geschützt wer- den.