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Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 16 Seiten
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Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG)
vom …
Vorentwurf
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom xx. Monat xxxx2
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikati- onsplattformen und von Suchmaschinen zu stärken und die Transparenz bezüglich deren Funktionsweise und deren Risiken zu fördern.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Anbieterinnen der folgenden Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen, sofern sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ihre Dienste, unabhängig von ihrem Sitz, in der Schweiz anbieten:
a. Kommunikationsplattformen:
1. deren Hauptzweck darin besteht, Inhalte von Nutzerinnen und Nutzern zu speichern und zwecks Meinungsbildung, Unterhaltung oder Bildung öffentlich zugänglich zu machen, und
2. die von mindestens 10 Prozent der Bevölkerung in der Schweiz durch- schnittlich mindestens einmal pro Monat, berechnet über einen Zeitraum von sechs Monaten, genutzt werden;
b. Suchmaschinen, die die Voraussetzung nach Buchstabe a Ziffer 2 erfüllen.
SR ..........
1SR 101
2BBl 2025 xx
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