Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
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der oder unverhältnismässiger Regulierung oder Bussen konfrontieren. Das Memoran- dum zielt im Bereich der Plattformregulierung zudem auf den EU DSA und den UK Online Safety Act ab.
Der Bundesrat erachtet das Risiko einer Vergeltungsmassnahme aufgrund des Starts der Vernehmlassung aber als klein: Die Auswirkungen des Memorandums sind derzeit noch unklar. Insbesondere ist noch nicht klar, ob und wann Massnahmen umgesetzt werden können. Die Vernehmlassungsvorlage enthält zwar wie auch der DSA Verwal- tungssanktionen bis maximal sechs Prozent des weltweit erzielten Umsatzes, doch handelt es sich dabei um einen Maximalbetrag, der nur in ausserordentlich schweren Fällen ausgeschöpft werden darf. Ganz allgemein ist die Vorlage ausgeglichen und weder diskriminierend noch unverhältnismässig auf amerikanische Firmen zugeschnit- ten. Vielmehr orientiert sich deren Anwendung an objektiven Kriterien (Anbieterinnen mit einer Mindestanzahl Nutzenden in der Schweiz).
5.7 Andere Auswirkungen
Weitere Auswirkungen sind nicht erkennbar.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 95 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften über die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit zu erlassen. Dem Wortlaut nach ist Artikel 95 Absatz 1 BV inhaltlich keinen Schranken unterworfen, die Regelungsziele einer Bundeslösung sind daher offen.
Die in der Vorlage vorgesehenen Pflichten bedeuten eine Beschränkung der Wirt- schaftsfreiheit der betroffenen Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen. Diese Beschränkung ist jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse, namentlich einem verbesserten Schutz der Grundrechte (insb. Meinungs- und Informationsfrei- heit), gedeckt. Die Beschränkungen sind zudem verhältnismässig, da sie nur Anbiete- rinnen von sehr grossen Kommunikationsplattformen oder sehr grossen Suchmaschi- nen erfasst.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage soll die öffentliche Kommunikation und die Meinungsfreiheit schützen. Ihr stehen keine internationalen Verträge entgegen (vgl. auch Ziff. 5.6).
6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Die Vorlage untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionsbestimmungen geschaffen, die ein- malige Subventionen von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen. Die neuen wiederkehrenden Ausgaben des Bundes für den Vollzug des Gesetzes werden von den Gebühren sowie von der Aufsichtsabgabe gedeckt, die von den Kommunikations- plattformen und Suchmaschinen zu entrichten sind, die unter dieses Gesetz fallen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.