Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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Schutz der Grundrechte: Die Vorlage schränkt die Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer insoweit nicht ein, als sie betreffend die Verbreitung von Inhalten nur Vor- gaben zu solchen Inhalten macht, die bereits nach heutigem Recht mutmasslich rechts- widrig sind. Allerdings besteht insbesondere durch die Vorgaben des Meldeverfahrens und des Verfahrens zur Bearbeitung der Meldungen (Art. 4 und 5) ein Risiko, dass gemeldete Inhalte zur Vermeidung von Haftungsrisiken systematisch übermässig ent- fernt bzw. gesperrt werden (Overblocking, vgl. auch Ausführungen zu Art. 20). Dieses Overblocking-Risiko soll u. a. dadurch verringert werden, dass das Verfahren zur Be- arbeitung der Meldungen keine starren Handlungsfristen vorschreibt. Zu einer sorgfäl- tigen Bearbeitung der Meldungen gehört zudem auch die angemessene Berücksichti- gung der Grundrechte sämtlicher betroffener Parteien. Eine sorgfältige Entscheidung verbietet es der Anbieterin etwa, systematisch jeden gemeldeten Inhalt zu entfernen bzw. zu sperren und diesen erst aufgrund einer Beschwerde wieder freizugeben (vgl. Ausführungen zu Art. 5 und 14). Weitere insbesondere verfahrensrechtliche Pflichten, die das Overblocking-Risiko mindern und damit die Meinungsfreiheit generell stärken sollen, sind das interne Beschwerdeverfahren (Art. 7), die aussergerichtliche Streitbei- legung (Art. 8–12), die Pflicht zu leicht verständlichen AGB (Art. 13), die Sorgfaltspflich- ten (Art. 14), die Transparenzberichterstattung (Art. 19) und die Risikobewertung be- treffend die negativen Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte der Nutzerin- nen und Nutzer (Art. 20). Im Übrigen würden diese möglichen Beschränkungen der Meinungsfreiheit die Voraussetzungen von Artikel 36 BV erfüllen: Sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage im vorliegenden Entwurf, dienen einem überwiegenden öffent- lichen Interesse bzw. dem Schutz der Grundrechte Dritter (Schutz vor mutmasslich rechtswidriger Hassrede) und sind verhältnismässig. Die Auswirkung der Vorlage auf die Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer wird auch Gegenstand der Gesetzeseva- luation nach Artikel 40 sein.

Die Menschenwürde und die Persönlichkeit der Nutzerinnen und Nutzer sollen durch die vorliegende Vorlage insoweit gestärkt werden, als mit mutmasslich rechtswidriger Hassrede konnotierte Inhalte im Rahmen eines benutzerfreundlichen plattforminternen Verfahrens niederschwellig gemeldet werden können. Damit soll ein sichereres Online-Umfeld geschaffen und das Phänomen der Hassrede eingedämmt werden. In Bezug auf die Meinungsfreiheit soll die Vorlage zwei mögliche Abschreckungseffekte («chilling Effects») adressieren und voraussehbar reduzieren. Zum einen soll die Eindämmung mutmasslich rechtswidriger Hassrede dazu führen, dass sich Nutzende eher trauen, auch unangenehme, kritische oder politisch kontroverse Meinungen zu äussern, weil die Gefahr von Hassrede als Reaktion weniger gross ist. Zum anderen sollen die Nut- zenden durch die Transparenzpflichten in Bezug auf die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen von Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen besser abschätzen kön- nen, welche Aussagen sie machen dürfen und welche nicht. Dies reduziert das Phä- nomen, dass Nutzende auf Äusserungen verzichten, weil sie unsicher sind, welche Aussagen auf den Diensten zulässig sind und welche nicht.41

Öffentliche Gesundheit: Folgen mutmasslich rechtswidriger Hassrede können Stress, Angst- oder Panikattacken, Konzentrationsstörungen und Depressionen sein. Die Ein- dämmung mutmasslich rechtswidriger Hassrede vermindert diese negativen Konse- quenzen. Positive Effekte sind insbesondere für jene Gruppen zu erwarten, die beson- ders stark von Hassrede betroffen sind. Am häufigsten richtet sich Hassrede gegen

41 Siehe RFA, S. 40–41.