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Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 6 Seiten

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Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen

(ALK-Entschädigungsverordnung, ALK-EntschV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 92 Absatz 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes1 vom

25. Juni 1982 (AVIG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die leistungsabhängige Entschädigung der Arbeitslosenkassen durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 AVIG anhand eines Bonus-Malus-Systems.

Art. 2 Zweck

Die Träger der Arbeitslosenkassen sorgen für einen effizienten Vollzug der gesetzlichen Aufgaben in der erforderlichen Qualität.

2. Kapitel: Verwaltungskostenentschädigung

Art. 3 Grundsatz

1Die Verwaltungskostenentschädigung deckt die anrechenbaren Kosten, die den Trägern der Arbeitslosenkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss AVIG entstehen.

2Sie berücksichtigt die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen, damit die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Anstieg der Anzahl Leistungsbeziehenden gewährleistet ist.

1 SR 837.0

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