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Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 6 Seiten

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Entschädigung der Arbeitslosenkassen. V «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 11 Malus

1Liegen die Verwaltungskosten pro Leistungspunkt über der Malusgrenze, wird dem Träger der Arbeitslosenkasse ein Malus verrechnet.

2Für die über der Malusgrenze liegenden Verwaltungskosten pro Leistungspunkt wird dem Träger der Arbeitslosenkassen eine Kostenbeteiligung von 80 Prozent verrechnet.

3Der Malus wird nur fällig, wenn die Verwaltungskosten pro Leistungspunkt sowohl im Rechnungsjahr als auch im Durchschnitt des Rechnungsjahres und des Vorjahres in der Maluszone liegen.

4Die Ausgleichsstelle kann nach Konsultation der Arbeitslosenkassen die Malusregel vorübergehend aussetzen oder anpassen, wenn ansonsten der ordnungsgemässe Vollzug des AVIG gefährdet wäre.

5Wird eine Arbeitslosenkasse von ihrem Träger aufgelöst, so wird bis zum Zeitpunkt der Auflösung kein Malus verrechnet.

Art. 12 Festlegung der Verwaltungskostenentschädigung

1Die Ausgleichsstelle setzt für jede Arbeitslosenkasse die Verwaltungskostenentschädigung fest.

2Die Festlegung wird mit Verfügung eröffnet.

3Lehnt die Ausgleichsstelle die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Arbeitslosenkasse ab, so hat sie dies zu begründen.

Art. 13 Kommunikation der Ergebnisse

1Die Ergebnisse der Leistungs- und Qualitätsmessung der einzelnen Arbeitslosenkassen werden allen Arbeitslosenkassen und ihren Trägern mitgeteilt.

2Über jede Arbeitslosenkasse werden jährlich Kennzahlen der Leistungs- und Qualitätsmessung sowie die Höhe der Verwaltungskostenentschädigung veröffentlicht.

3. Kapitel: Leistungsvereinbarung

Art. 14

1Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann mit den Trägern der Arbeitslosenkassen eine Leistungsvereinbarung abschliessen, um zusätzliche Ziele zu setzen und weitere Aspekte der Zusammenarbeit im Vollzug des AVIG festzulegen.

2Die Leistungsvereinbarung legt insbesondere fest:

a. zusätzliche Ziele und Anreize, insbesondere im Bereich der Qualität der Leistungserbringung der Arbeitslosenkassen;

b. die Instrumente, welche die Erreichung dieser Ziele unterstützen;