Vorlage
Vernehmlassung 2024/67: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 6 Basiszielwert
Für alle Arbeitslosenkassen wird jährlich ein Basiszielwert für die Verwaltungskosten pro Leistungspunkt festgelegt. Grundlage hierfür sind die durchschnittlichen Verwaltungskosten pro Leistungspunkt aller Arbeitslosenkassen.
Art. 7 Zielwert und Bonus-Malus-Grenzen
1Für jede Arbeitslosenkasse wird ein Zielwert definiert. Die Bonusgrenze liegt fünf Prozent unter dem Zielwert. Die Malusgrenze liegt 17 Prozent oberhalb des Zielwerts. Zwischen Bonus- und Malusgrenze erstreckt sich die neutrale Bandbreite.
2Der Zielwert wird ermittelt, indem der Basiszielwert um regionale Kostenfaktoren, die vom Träger der Arbeitslosenkasse nicht beeinflussbar sind, bereinigt wird.
3Am Ende eines Rechnungsjahres kann der Zielwert rückwirkend angepasst werden, um konjunkturell bedingte Veränderungen der Arbeitslast während des Jahres zu berücksichtigen.
Art. 8 Indikatoren für die Qualitätsmessung
Die Qualitätsindikatoren messen namentlich die Fehlerfreiheit, die Geschwindigkeit, mit der die Auszahlungen erfolgen, und die Kundenzufriedenheit.
Art. 9 Neutrale Bandbreite
Befinden sich die Verwaltungskosten pro Leistungspunkt innerhalb der neutralen Bandbreite, so werden dem Träger der Arbeitslosenkasse die anrechenbaren Verwaltungskosten vollumfänglich vergütet.
Art. 10 Bonus
1Liegen die Verwaltungskosten pro Leistungspunkt unter der Bonusgrenze und erreicht die Qualität der Leistungserbringung das definierte Minimalniveau, so wird dem Träger der Arbeitslosenkasse ein Bonus vergütet.
2Der Bonus wird pro Leistungspunkt berechnet und ist durch einen Maximalbetrag begrenzt.
3Die Höhe des Bonus hängt von der Differenz zwischen den Verwaltungskosten pro Leistungspunkt und dem Zielwert ab.
4Ein Maximalbetrag kann sowohl pro Leistungspunkt als auch pro Rechnungsjahr über alle Arbeitslosenkassen festgelegt werden.
5Die Ausgleichstelle legt die Berechnung der Höhe für den Bonus sowie die erforderliche Leistungsqualität nach Konsultation der Arbeitslosenkassen fest.
6Der Bonus muss mindestens teilweise zur Honorierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitslosenkassen verwendet werden.
7Die Ausgleichsstelle kann nach Konsultation der Arbeitslosenkassen die Bonusregelung aussetzen oder anpassen, wenn ansonsten der ordnungsgemässe Vollzug des AVIG gefährdet wäre.