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Vernehmlassung 2024/72: Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen · 6 Seiten

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2Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach Absatz 1 als in der Schweiz genehmigt gelten, sind die Vorschriften der betreffenden Durchführungsverordnung der EU anwendbar.

Minderheit (Badran Jacqueline, Amoos, Bendahan, Bertschy, Christ, Michaud Gigon, Ryser, Wermuth, Widmer Céline)

2... anwendbar. Wenn der Schutz von Mensch, Tier oder Umwelt dies erfordert, kann der Bundesrat vorsehen, dass für sie von der EU abweichende Vorschriften gelten.

3Der Bundesrat kann vorsehen, dass Produkte, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt sind, in der Schweiz nicht genehmigt sind, soweit der Schutz von Mensch, Tier oder Umwelt dies erfordert.

Minderheit (Michaud Gigon, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Christ, Ryser, Wermuth, Widmer Céline)

3Der Bundesrat kann vorsehen, dass Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die ...

4Er kann vorsehen, dass Wirkstoffe, Produkte, Safener und Synergisten, die in der EU nicht genehmigt sind, in der Schweiz genehmigt werden können. Er legt die Voraussetzungen dafür fest.

Minderheit (Michaud Gigon, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Christ, Ryser, Wermuth, Widmer Céline)

4Er kann vorsehen, dass Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die ...

5Absatz 1 gilt nicht für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, denen die Genehmigung gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915 entzogen wurde.

Art. 160b Zulassung von in an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten,

in den Niederlanden oder in Belgien zugelassenen

Pflanzenschutzmitteln

1Auf Gesuch hin wird ein Pflanzenschutzmittel, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat, in den Niederlanden oder in Belgien zugelassen ist und in der Schweiz genehmigte Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthält, in

Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309

vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.

5 SR 814.20