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Vernehmlassung 2024/72: Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen · 6 Seiten

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Art. 160c Dauer des Zulassungsverfahrens nach Artikel 160b

Das Zulassungsverfahren nach Artikel 160b dauert höchstens 12 Monate ab Einreichung des vollständigen Gesuchs.

Art. 160d

Bisheriger Art. 160b6

Art. 160e

Bisheriger Art. 160a

Art. 160e Sachüberschrift

Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels

Art. 187e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom [Datum des Erlasses]

1Verfahren zur Genehmigung von nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/20097 in der EU genehmigten Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten (Art. 160a), die bei Inkrafttreten der Änderung vom … hängig sind, werden nicht weitergeführt. Die Wirkstoffe, Safener und Synergisten gelten ab Inkrafttreten auch in der Schweiz als genehmigt.

2Verfahren zur Zulassung von in an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten, den Niederlanden oder Belgien zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die bei Inkrafttreten der Änderung vom …. hängig sind, richten sich nach dem bisherigen Recht, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung das Verfahren nach Artikel 160b beantragt wird. Wird das Verfahren nach Artikel 160b beantragt, so gilt die Frist nach Artikel 160c nicht.

Minderheit (Michaud Gigon, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Bertschy, Christ, Ryser, Wermuth, Widmer Céline)

2... an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln ...

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

6 In der Fassung gemäss der Änderung vom 16. Juni 2023 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998; BBl 2023 1527.

7 Vgl. Fussnote zu Art. 160a Abs. 1