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Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 6 Seiten

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Minderheit (Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Widmer Céline, Wermuth)

Art. 28h (neu) Arbeitsgeräte und Auslagen

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mit den für die Telearbeit erforderlichen Geräten und dem dazu benötigten Material ausrüsten und die entsprechenden Kosten übernehmen.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.