Vorlage
Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Art. 28b Recht auf Nichterreichbarkeit
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen nicht erreichbar zu sein.
Art. 28c Tages- und Abendarbeit
Tages- und Abendarbeit ist einschliesslich Pausen und Überzeit innerhalb von höchstens 17 aufeinander folgenden Stunden zu leisten.
Art. 28d Tägliche Ruhezeit
1Die tägliche Ruhezeit muss an Tagen, an denen Telearbeit geleistet wird, mindestens neun Stunden betragen. Im Durchschnitt aller Arbeitstage muss sie über einen Zeitraum von vier Wochen mindestens elf Stunden betragen.
2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann sie für dringende Tätigkeiten unterbrechen, sofern die tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
Art. 28e Sonntagsarbeit
Für Sonntagsarbeit von jeweils höchstens fünf Stunden an höchstens neun Sonntagen pro Jahr ist keine Bewilligung erforderlich.
Minderheit (Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Michaud Gigon, Ryser,
Widmer Céline, Wermuth)
Art. 28e
Streichen
Art. 28f Nachtarbeit
Arbeitsleistungen ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit sind untersagt.
Art. 28g Vereinbarung über Telearbeit
1Die Vereinbarung enthält Rahmenbedingungen, insbesondere über die Erreichbarkeit, die Zeiterfassung und weitere Massnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
2Die Rahmenbedingungen werden gemäss den Mitwirkungsrechten mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder mit deren Vertretung im Betrieb vereinbart.
3Die Vereinbarung kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf Ende des Monats gekündigt werden. Der zugrundeliegende Arbeitsvertrag bleibt davon unberührt.