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Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 6 Seiten

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Art. 28b Recht auf Nichterreichbarkeit

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen nicht erreichbar zu sein.

Art. 28c Tages- und Abendarbeit

Tages- und Abendarbeit ist einschliesslich Pausen und Überzeit innerhalb von höchstens 17 aufeinander folgenden Stunden zu leisten.

Art. 28d Tägliche Ruhezeit

1Die tägliche Ruhezeit muss an Tagen, an denen Telearbeit geleistet wird, mindestens neun Stunden betragen. Im Durchschnitt aller Arbeitstage muss sie über einen Zeitraum von vier Wochen mindestens elf Stunden betragen.

2Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann sie für dringende Tätigkeiten unterbrechen, sofern die tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Art. 28e Sonntagsarbeit

Für Sonntagsarbeit von jeweils höchstens fünf Stunden an höchstens neun Sonntagen pro Jahr ist keine Bewilligung erforderlich.

Minderheit (Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Michaud Gigon, Ryser,

Widmer Céline, Wermuth)

Art. 28e

Streichen

Art. 28f Nachtarbeit

Arbeitsleistungen ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit sind untersagt.

Art. 28g Vereinbarung über Telearbeit

1Die Vereinbarung enthält Rahmenbedingungen, insbesondere über die Erreichbarkeit, die Zeiterfassung und weitere Massnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.

2Die Rahmenbedingungen werden gemäss den Mitwirkungsrechten mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder mit deren Vertretung im Betrieb vereinbart.

3Die Vereinbarung kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf Ende des Monats gekündigt werden. Der zugrundeliegende Arbeitsvertrag bleibt davon unberührt.