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Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 6 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Obligationenrecht4 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 354a
Cbis. Der Telearbeitsvertrag
Art. 354a–362 einfügen vor D.
Art. 354a Begriff
Mit dem Telearbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, Arbeitsleistungen, die im Betrieb ausgeführt werden können, ganz oder teilweise ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitsgebers auszuführen.
Art. 354b Entstehung, Inhalt und Beendigung
1Der Telearbeitsvertrag regelt die Einzelheiten der Telearbeitsleistung, insbesondere den Arbeitsort, den Anteil, die Arbeitstage und den Zeitraum, während dem der Arbeitnehmer erreichbar sein muss.
2Er kann durch Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrags abgeschlossen werden.
3Er kann mit einer Frist von einem Monat auf Ende des Monats in einen Arbeitsvertrag ohne Telearbeitsleistung umgewandelt werden.
Art. 354c Recht auf Nichterreichbarkeit
Der Arbeitnehmer hat das Recht, während der Freizeit, der Ferien oder eines Urlaubs (Art. 329–329j) nicht erreichbar zu sein.
Art. 354d Lohn während der Zeit der Erreichbarkeit
Muss der Arbeitnehmer ausserhalb der Arbeitszeit erreichbar sein und erbringt er während dieser Zeit eine Arbeitsleistung, so wird diese zum vollen Lohn vergütet; wird keine Arbeitsleistung erbracht, so kann die betreffende Arbeitszeit zu einem tieferen Satz entlöhnt werden. Der Satz wird aufgrund der Häufigkeit und der Dauer der Einsätze festgelegt.
Art. 354e Arbeitsgeräte und Auslagen
1Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mit den für die Telearbeit erforderlichen Geräten und dem dazu benötigten Material ausrüsten und die entsprechenden Kosten übernehmen. Verfügt der Arbeitnehmer über einen Arbeitsplatz in den Räumlichkei-
4 SR 220