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Vernehmlassung 2024/73: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) · 6 Seiten
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ten des Arbeitgebers, so können abweichende Regelungen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbart werden.
2Verfügt der Arbeitnehmer über keinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch Telearbeit entstandenen Auslagen ersetzen.
Art. 355
Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag, den Heimarbeitsvertrag und den Telearbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar.
Art. 362 Abs. 1: Verweise einfügen
1Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder Telearbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: ...
Art. 354b
Art. 354c
Art. 354d
Art. 354e Abs. 2