Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

zu 1000 Franken geahndet werden kann, erscheint der mit der neuen Norm verbundene Eingriff in die Meinungsfreiheit notwendig und verh‰ltnism‰ssig. Sie ist daher mit Artikel 10 EMRK und Artikel 19 UNO-Pakt II vereinbar.

6.3 Erlassform

Der Vorentwurf enth‰lt wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach den Artikeln 164 Absatz 1 BV und 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200295 in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden m¸ssen. Als solches untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben ¸ber einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben ¸ber einem der Schwellenwerte) beschlossen.

6.5 Einhaltung des Subsidiarit‰tsprinzips und des Prinzips der fiskalischen ƒquivalenz

Das Subsidiarit‰tsprinzip besagt, dass staatliche Aufgaben nur dann dem Bund ¸bertragen werden sollen, wenn dieser die Aufgaben nachweislich besser erf¸llt als die untergeordneten staatlichen Ebenen (Kantone und Gemeinden). Die Aufteilung der Zust‰ndigkeiten und Aufgaben zwischen Bund und Kantonen wird in der BV explizit geregelt: Demzufolge muss der Bund die ihm von der BV zugewiesenen Aufgaben erf¸llen (Art. 42 BV). Die Kantone sind in allen Bereichen zust‰ndig, die die BV nicht dem Bund zugewiesen hat (Art. 3 BV). Vorliegend ist der Bund zust‰ndig.

Das Prinzip der fiskalischen ƒquivalenz, das besagt, dass die Nutzer ˆffentlicher Leistungen auch f¸r deren Kosten aufkommen sollten, spielt vorliegend keine Rolle.

95 SR 171.10