Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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Eine neue Norm bzw. ein neues Spezialgesetz regelt die Strafbarkeit der Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen im ˆffentlichen Raum umfassend. Stehen kantonale Regelungen im Widerspruch zur Bundesregelung, geht das Bundesrecht aufgrund seiner derogatorischen Kraft vor. Kantonale Regelungen hingegen, die ¸ber die Bundesregelung hinausgehen, kˆnnten in diesem Umfang weiterhin anwendbar sein (vgl. auch Ziff. 1.1 zu bereits existierenden Symbolverboten und Symbolverboten de lege ferenda in einzelnen Kantonen).

5.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die parlamentarischen Vorstˆsse in einigen Kantonen, aber auch die politischen Statements im National- und St‰nderat und Zeitungsartikel haben gezeigt, dass es einen breiten gesellschaftlichen Konsens dar¸ber gibt, dass nationalsozialistische Symbole in der ÷ffentlichkeit nicht zu sehen sein sollten. Die Umsetzung der ersten Stufe der Motion 23.4318 RK-S dient der Erf¸llung dieses gesellschaftlichen Bed¸rfnisses. Damit kann sich das Verbot direkt auf das Vertrauen des B¸rgers und der B¸rgerin in den Staat sowie das Sicherheitsgef¸hl derselben positiv auswirken.

5.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Das Verbot des ˆffentlichen Verwendens, Verbreitens, Tragens und Zeigens von nationalsozialistischen Symbolen hat Auswirkungen auf den Verkauf von und den Handel mit Objekten mit solchen Symbolen. Ein ˆffentliches Anpreisen sowohl im virtuellen als auch im realen Raum erf¸llt den Tatbestand des Verbreitens (zur ÷ffentlichkeit im Internet, vgl. Ziff. 4.1.1). Bei Verkaufs- und Handelsg¸tern, die Abwandlungen – also, wenn z. B. Zahlencodes verwendet, gewisse Bekleidungsmarken vereinnahmt oder sonstige ´normaleª Zeichen mit einer anderen Bedeutung benutzt werden – zeigen, sind Verkauf oder Handel grunds‰tzlich nicht eingeschr‰nkt. Eine allf‰llig verbotene Handlung w¸rde sich erst durch den Nutzenden ergeben, wobei dabei der Kontext und die Umst‰nde der Tat f¸r eine Verurteilung entscheidend w‰ren.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsm‰ssigkeit

Die Regelung st¸tzt sich auf die Kompetenz des Bundes, auf dem Gebiet des Strafrechts Gesetze zu erlassen (Art. 123 Abs. 1 BV, vgl. Ziff. 3.2). Die neue Regelung tangiert die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV). Da es sich um eine Norm handelt, die in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreift, muss sie die Bedingungen von Artikel 36 BV (Einschr‰nkungen der Grundrechte) erf¸llen.

Einschr‰nkungen sind zul‰ssig, wenn sie:

• auf einer gen¸genden gesetzlichen Grundlage beruhen,