Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten

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auch die freie Wahl der Kommunikationsformen81 und -mittel82 (auch durch Bilder, Geb‰rden, Tanz, das Tragen von Symbolen,83 Fahnen,84 Spruchb‰ndern85).

Die Strafnorm muss das Verh‰ltnism‰ssigkeitsprinzip wahren. Die in der neuen Norm vorgeschlagene Sanktion stellt insbesondere dadurch ein verh‰ltnism‰ssiges Mittel dar, dass sie durch die Ausgestaltung als ‹bertretung dem Umstand Rechnung tr‰gt, dass der Unrechtsgehalt im Vergleich zu Verstˆssen gegen Artikel 261bisStGB vergleichsweise gering ist. Die vorgeschlagene Norm muss ein geeignetes und notwendiges Mittel sein, um den ˆffentlichen Frieden zu wahren und vor einer Gef‰hrdung der Menschenw¸rde zu sch¸tzen. Das Strafrecht vermag es nicht (allein), schwierige soziale Verhaltensmuster zu lˆsen. Jedoch ist das Strafrecht Ausdruck der moralischen Grundhaltungen und Werte einer Gesellschaft. Damit kommt dem Strafrecht im Sinne einer positiven Generalpr‰vention eine vertrauensbildende (Vertrauen in die Rechtsordnung) und stabilisierende gesellschaftliche Funktion (Best‰tigung der Normgeltung) zu.86 Aus dem Gesagten folgt, dass die vorgeschlagene Verbotsnorm nationalsozialistischer Symbole, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehˆrigen einer Rasse, Ethnie oder Religion, aber auch aufgrund von sexueller Orientierung, Geschlechtsidentit‰t, politischer ‹berzeugung sowie geistiger oder kˆrperlicher Behinderung, gerichtet sind, ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Wahrung des ˆffentlichen Friedens und zum Schutz der Menschenw¸rde ist. Die Ausnahmebestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 VE-VNSG (vgl. Ziff. 4.2.2) stellen sicher, dass ¸berwiegende individuelle Interessen bei der Umsetzung der ersten Etappe der Motion 23.4318 RK-S angemessen gesch¸tzt werden kˆnnen.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Regelung tangiert Garantien der EMRK und des UNO-Pakts II87, namentlich die Meinungs‰usserungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II).

Die Freiheit der Meinungs‰usserung ist in einer freiheitlich-demokratisch organisierten Gesellschaft ein hohes Gut. Allerdings besteht kein Grundrecht uneingeschr‰nkt, so dass allein die Feststellung, dass eine Regelung ein Grundrecht einschr‰nkt, nicht ausreichen kann, ihre Legitimit‰t in Frage zu stellen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die

81 BGE 127 I 145, 152 E. 4b

82 BGE 117 Ia 472, 478 E. 3c; EGMR Women on Waves v. Portugal, 31276/05 [2009], Ziff. 30.

83 EGMR Vajnaj v. Ungarn (roter Stern als Anstecker), 33629/06 [2009], BGE 117 Ia 472, 478 E. 3c (Ansteckknˆpfe).

84 BGE 107 Ia 59 E. 5b, 62

85 BGE 111 Ia 322 E. 6a

86 Vgl. dazu auch den Bericht Verfassungsschutz, S. 5: Rechtsextremisten kˆnnen Schweigen und Wegsehen als Zustimmung werten und sich dadurch zu weiteren und h‰ufig folgenschweren Angriffen auf Schwache und Minderheiten herausgefordert f¸hlen.

87 Internationaler Pakt ¸ber b¸rgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, Uno-Pakt II; SR 0.103.2