Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/74: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen (VNSG) · 42 Seiten
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Einschr‰nkung angemessen ist. Im Strafrecht sind Einschr‰nkungen der Meinungsfreiheit durchaus verbreitet und gehen bei anderen Tatbest‰nden sogar meist weiter als im Zusammenhang mit Artikel 261bisStGB.88 Dies ist z. B. bei Artikel 261 StGB (Stˆrung der Glaubens- und Kultusfreiheit) der Fall. Der Anwendungsbereich der Bestimmung umfasst vor allem auch k¸nstlerische Darstellungen, die nicht privilegiert werden.89 Im Nebenstrafrecht z. B. ist gem‰ss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a i.V.m. Artikel 23 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 198690 (UWG) strafbar, wer ´andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Gesch‰ftsverh‰ltnisse durch unrichtige, irref¸hrende oder unnˆtig verletzende ƒusserungen herabsetzt.ª91
Eingriffe in die durch Artikel 10 Absatz 1 EMRK garantierte Meinungsfreiheit sind nach EGMR-Rechtsprechung dann gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, einem der in Artikel 10 Absatz 2 EMRK genannten legitimen Zwecke dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d.h. einem dringenden sozialen Bed¸rfnis entsprechen, und in einem angemessenen Verh‰ltnis zum verfolgten berechtigten Zweck stehen. Als schutzw¸rdige ˆffentliche Interessen anerkennt Artikel 10 Absatz 2 EMRK insbesondere auch den ´Schutz der Moralª92, den Schutz der ´Rechte andererª, sowie der ´ˆffentlichen Ordnungª. Dass die ´Wahrung des ˆffentlichen Friedensª und der ´Schutz vor Diskriminierungª sch¸tzenswerte ˆffentliche Interessen darstellen, wird allgemein anerkannt. Gem‰ss Rechtsprechung des EGMR sch¸tzt die Meinungs-‰usserungsfreiheit nicht nur wohlwollend oder gleichg¸ltig aufzunehmende Informationen und Auffassungen, sondern auch solche, die beleidigen, schockieren oder stˆren. Bei Diskursen mit politischem Gehalt oder von ˆffentlichem Interesse sieht der Gerichtshof einen engeren Spielraum f¸r Eingriffe.93 In dieser Hinsicht bietet die EMRK das gleiche Mass an Schutz wie das innerstaatliche Recht. Ausserdem ist das Bundesgericht im Allgemeinen der Ansicht, dass der UNO-Pakt II keinen eigenst‰ndigen Schutz gegen¸ber der EMRK bietet.94 So wird die oben erw‰hnte Rechtsprechung als mit Artikel 19 UNO-Pakt II und dessen Schutzniveau vereinbar erachtet.
In Anbetracht der durch die neue Norm gesch¸tzten Rechtsg¸ter und der Tatsache, dass die Norm eine einfache Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Busse von bis
88 Niggli/Fiolka, S. 99–106.
89 BSK Strafrecht II-Fiolka, Art. 261 StGB, N 12.
90 SR 241
91 In einem konkreten Fall wurde gest¸tzt auf diese Bestimmung jemand bestraft, der behauptete, N‰hmaschinen der Marke Bernina seien ´n‰htechnisch im R¸ckstandª., siehe BGE 117 IV 193.
92 Unter dem "Schutz der Moral" hat der Europ‰ische Gerichtshof bisher grosses Verst‰ndnis gezeigt f¸r staatliche Strafnormen insbesondere zum Schutz vor Obszˆnit‰ten oder Blasphemie.
93 Zusammenfassend EGMR vom 25.10.2018, E.S. v. ÷sterreich, 38450/12, ß 42.
94 BGE 148 I 160 E. 7.1, insbesondere.