Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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Der EWR besteht aus den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Änderung beinhaltet eine teilweise Lockerung des Territorialitätsprinzips bei Mitteln und Gegenständen.
Die Änderung beschränkt sich auf bestimmte Produktgruppen von Mitteln und Gegenstände, die in der MiGeL gelistet sind, und die für den privaten Bezug geeignet sind. Dieser muss im EWR erfolgen. Das Territorialitätsprinzip würde also in sachlicher und örtlicher Hinsicht lediglich teilweise gelockert werden.
Der Bundesrat regelt die Umsetzung der neuen Bestimmung auf Verordnungsstufe. Er definiert Mittel und Gegenstände, die sich für den privaten Bezug im EWR eignen.
Ziel der Vorlage ist es, dass die Versicherten vom Angebot im EWR profitieren und somit in der OKP die Kosten für bestimmte MiGeL-Produkte gedämpft werden können. Die vorgeschlagene Änderung verleiht den Versicherten ein teilweise günstigeres Angebot an Produkten und kann die Kosten zulasten der OKP positiv beeinflussen. Die zu erwartende Kostendämpfung dürfte daraus resultieren, dass verschiedene Produkte im EWR günstiger sind als in der Schweiz und zufolge der Preisdifferenzen Druck auf die höheren Preise in der Schweiz entstehen könnte, was zu einer Senkung der Preise in der Schweiz beitragen dürfte.