Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten
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Wie der Bundesrat teilweise bereits in seinem Bericht vom 1. September 20216 betreffend «Vergütung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von privat im Ausland bezogenen Mitteln und Gegenständen» (nachfolgend: MiGeL-Auslandbericht 2021) festgestellt hat (Seite 8 ff.), ist eine solche Vergütung insbesondere aus folgenden Gründen wünschenswert:
• Einzelne Mittel und Gegenstände sind im Ausland teilweise günstiger erhältlich als in der Schweiz.
• Einige der betreffenden Mittel und Gegenstände könnten mit der vorliegenden Änderung ohne Nachteil für die versicherte Person oder die OKP im Ausland bezogen werden.
• Anreize für Versicherte: Es existieren insbesondere folgende Anreize für Versicherte, MiGeL-Produkte günstiger im EWR zu beziehen:
- Franchise: Sie ist jener Kostenanteil am Produkt, den Versicherte zu hundert Prozent selbst zu tragen haben, bevor die Versicherung Leistungskosten übernimmt (zwischen Fr. 300.- und Fr. 2'500.- jährlich pro versicherte Person, vgl. Art. 64 Abs. 2 Bst. a KVG sowie Art. 103 der Verordnung vom 27. Juni 19957 über die Krankenversicherung [KVV]). Hat die versicherte Person ihre Franchise noch nicht ausgeschöpft und liegt der Preis eines Produkts im EWR tiefer als in der Schweiz, belastet das günstigere Produkt das Budget der Person weniger.
- Selbstbehalt: Versicherte haben jährlich auf die die Franchise übersteigenden Leistungskosten zehn Prozent der Leistungskosten selbst zu tragen (bis maximal Fr. 700.- resp. Fr. 350.- bei Kindern, vgl. Art. 64 Abs. 2 Bst. b KVG sowie Art. 103 KVV). Ist beispielsweise der Preis eines Produkts im EWR tiefer, fällt auch der Selbstbehalt für die versicherte Person tiefer aus.
- Nebst der Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) hat die versicherte Person immer aus der eigenen Tasche die Differenz zwischen Höchstvergütungsbetrag (HVB) und tatsächlichem Preis zu bezahlen, wenn der tatsächliche Preis über dem HVB liegt. Wenn der Preis in der Schweiz also über dem HVB liegt und in einem Land des EWR der Preis des Produkts weniger stark oder gar nicht über dem HVB liegt, so spart die versicherte Person beim Bezug im EWR.
6Kann abgerufen werden unter: www.bag.admin.ch > Das BAG > Publikationen > Bundesratsberichte > 2021 (Stand: 7.10.2024).