Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Grundsätzlich werden in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten der Leistungen nur dann vergütet, wenn sie in der Schweiz erbracht werden oder - bei verordnungspflichtigen Leistungen - von einem in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringer zur Erbringung in der Schweiz veranlasst werden. Das Bundesgesetz vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG) untersteht dem sogenannten Territorialitätsprinzip, welches das geltende Gesetz in Artikel 34 Absatz 2 KVG als gegeben voraussetzt.2 Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip bestehen insbesondere, wenn medizinisch notwendige Behandlungen im Ausland durchgeführt werden müssen oder wenn das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) oder das Übereinkommen vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Ausnahmen vorsehen (siehe Ziff. 1.2.5). Weitere Ausnahmen bestehen etwa im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a KVG. Soweit keine Ausnahmen bestehen, bleibt das Territorialitätsprinzip uneingeschränkt gültig.5

Zufolge des Territorialitätsprinzips werden heute im Rahmen der OKP Mittel und Gegenstände, die eine in der Schweiz versicherte Person privat im Ausland bezieht, grundsätzlich nicht vergütet. Die Vorlage verfolgt das Ziel, das Territorialitätsprinzip bei Mitteln und Gegenständen der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) teilweise zu lockern. Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, bei geeigneten Mitteln und Gegenständen der MiGeL, die ärztlich verordnet und von den Versicherten privat im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bezogen werden, die OKP-Vergütungspflicht einzuführen.

1 SR 832.10

2BGE 128 V 75 E. 3b

3 SR 0.142.112.681

4 SR 0.632.31

5 Vgl. BSK KVG-Zobl/Vokinger, Art. 34 N 3 ff. mit Hinweis auf Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 542.