Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten

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Anhang 1: Übersichtliche Darstellung der geplanten Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht

Geltendes Recht Geplante Änderungen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR)

Änderung vom ...

Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung48 wird wie folgt geändert:

Art. 34 Umfang Art. 34 Umfang

1 … 1 …

2Der Bundesrat kann vorsehen, dass die obligatori-2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung folgende Kosten sche Krankenpflegeversicherung folgende Kosten übernimmt: übernimmt:

a. die Kosten von Leistungen nach den Artikeln a. die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29, die aus medizinischen 25 Absatz 2 und 29, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der grenzüber- Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der schreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland er- Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden; bracht werden;

b. die Kosten von Entbindungen, die aus andern b. die Kosten von Entbindungen, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland erfol- als medizinischen Gründen im Ausland erfolgen. gen;

c. die Kosten von Mitteln und Gegenständen

nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b, wel-

che die Versicherten in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bezogen haben.

3 Er kann die Übernahme der Kosten nach Absatz 23

Er kann die Übernahme der Kosten nach Absatz 2 begrenzen. begrenzen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1...

48 SR 832.10