Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten

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und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 fällt. Denn die Schweiz hat die Richtlinie 2011/24/EU nicht übernommen (siehe Ziff. 2). Gewisse Bezüge von Mitteln und Gegenständen im EWR können heute bereits unter diese vertraglichen Bestimmungen fallen (z.B. internationale Leistungsaushilfe bei Notfällen im EWR). Die Vorlage regelt jenen Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR, der gerade nicht unter eine Bestimmung zu subsumieren ist, die bereits heute die Vergütung beim Bezug im EWR vorsieht.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200247 (ParlG) sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Diesem Erfordernis wird die hier erläuterte Vorlage gerecht. Bundesgesetze unterliegen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Die hier erläuterte Vorlage sieht diese Möglichkeit explizit vor.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV benötigen Subventionsbestimmungen, Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue Ausgaben von über zwanzig Millionen (einmalig) bzw. von über zwei Millionen (wiederkehrend) nach sich ziehen, in beiden Räten die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder (Ausgabenbremse). Bestimmungen, die einen Einfluss auf die Höhe einer Subvention bzw. eines Bundesbeitrags haben, sind der Ausgabenbremse ebenfalls zu unterstellen, auch wenn es sich dabei nicht um subventionsbegründende Bestimmungen handelt.

Die Änderung von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c KVG hat einen Einfluss auf die Höhe der Bruttokosten in der OKP. Davon ist der Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung der Kantone nach Artikel 66 KVG tangiert. Weil die vorliegende Gesetzesänderung jedoch zu einer Dämpfung der Kosten beiträgt, ist eine Unterstellung unter die Ausgabenbremse nicht nötig.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 96 KVG erteilt dem Bundesrat die generelle Kompetenz, Ausführungsbestimmungen im Bereich der OKP zu erlassen. Gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVG erlässt das EDI Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen. Mit Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c E-KVG kommt neu hinzu, dass der Bundesrat die Kompetenz erhält, das Territorialitätsprinzip bei Mitteln und Gegenständen teilweise zu lockern. Er kann neu vorsehen, dass die OKP die Kosten von Mitteln und Gegenständen übernimmt, die Versicherte in einem Mitgliedstaat des EWR bezogen haben.

47 SR 171.10