Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/76: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR · 42 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Grundlage für die Vorlage bildet Artikel 117 der Bundesverfassung (BV)45, die dem Bund umfassende Kompetenzen in der Ausgestaltung der Krankenversicherung gewährt.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbesondere mit dem Freizügigkeitsabkommen und der EFTA-Konvention. Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 nimmt die Schweiz am von der EU eingeführten System zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit teil. In diesem Rahmen wendet die Schweiz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens sowie für die Beziehungen mit den anderen EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) aufgrund des revidierten EFTA-Übereinkommens und gestützt auf Artikel 95a KVG die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/200946 an. Dieses Recht bezweckt im Hinblick auf die Gewährleistung der Personenfreizügigkeit keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Vertragsstaaten können über die konkrete Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation der Systeme der sozialen Sicherheit weitgehend frei bestimmen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinationsgrundsätze wie zum Beispiel das Diskriminierungsverbot, die Anrechnung der Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung beachten, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 geregelt sind. Diese Prinzipien werden von der vorliegenden Revision nicht tangiert.

Die Schweiz hat ihr Medizinprodukterecht mit jenem der EU weitestgehend harmonisiert. Damit erfüllen die Produkte aus dem EWR grundsätzlich äquivalente Anforderungen wie die Schweizer Medizinprodukte. Die im EWR beim grenzüberschreitenden Leistungsbezug in den Mitgliedstaaten des EWR geltenden Patientenrechte sind für Schweizer Versicherte hingegen nur insofern anwendbar, als der betroffene Sachverhalt unter die mit der EU geschlossenen Abkommen Verordnung (EG) Nr. 883/2004

45 SR 101

46 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz nach Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11) sowie in der für die Schweiz gemäss Anhang K Anlage 2 zum EFTA-Übereinkommen jeweils verbindlichen Fassung.