Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
6.1.1 Gesundheitsverfassungsnorm
Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV räumt dem Bund die umfassende derogatorische Kompetenz ein, Vorschriften über die Bekämpfung u.a. von stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten zu erlassen.798081
Es ist heute unbestritten, dass der Begriff der Bekämpfung nicht nur polizeiliche Massnahmen (Gebote und Verbote) umfasst, sondern auch Massnahmen, die der Aufklärung und der Selbsthilfe dienen.82 Der Bund kann daher Regelungen betreffend die Untersuchung und Behandlung bestimmter Krankheiten erlassen.83 Der Ausdruck der Bösartigkeit bezieht sich auf lebensbedrohende Krankheiten oder solche Krankheiten, welche eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit zu Folge haben.84 Schweizweit leiden an die 650 000 Menschen an seltenen Krankheiten.85 Trotz der starken Heterogenität der Krankheitsbilder ist allen diesen Krankheiten gemein, dass sie lebensbedrohend oder chronisch invalidisierend sind. Weiter haben sie gemeinsam, dass das spezifische Merkmal der Seltenheit die Betroffenen, die Gesundheitsfachpersonen sowie andere mit gesundheitsrelevanten Fragen konfrontierte Personenkreise, vor besondere Herausforderungen stellt. Seltene Krankheiten sind ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen als bösartig zu bezeichnen. Somit kann sich der Bund zum Erlass eines Gesetzes über seltene Krankheiten auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV abstützen.
Das staatliche Instrumentarium zur Bekämpfung von Krankheiten ist auf Verfassungsstufe nicht bestimmt.86 Der Begriff der Bekämpfung orientiert sich sowohl am geltenden verwaltungsrechtlichen Instrumentarium wie auch an den Erkenntnissen der Gesundheitswissenschaften. Der Bund kann alle geeigneten und notwendigen Regelungen erlassen, die auf die Bekämpfung von Krankheiten abzielen. Er kann somit auch Regelungen über medizinische Prävention, Diagnose und Therapie, einschliesslich der damit verbundenen Forschung,87 sowie über die Rehabilitation und Pflege erlassen, soweit dies zur Bekämpfung der betreffenden Krankheiten notwendig ist. Er kann überdies finanzielle Anreize schaffen. Schliesslich kann er auch Regelungen erlassen zur Information der Öffentlichkeit über die Problematik gewisser Krankheiten. Somit dient auch der Aufbau und Betrieb eines Registers für seltene Krankheiten durch den Bund der Bekämpfung von Krankheiten nach Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV und ist daher verfassungskonform. Dasselbe gilt für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes für die Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung spezialisierter Versorgungsstrukturen zu seltenen Krankheiten sowie für die öffentliche Verbreitung von gesundheitsbezogenen Informationen und die Erteilung entsprechender Auskünfte im Zusammenhang mit gesundheitsrelevanten Fragen zu seltenen Krankheiten.
79 BBl 1997 I 1, hier 333.
80 BGE 139 I 242 E. 3.1, S. 247
81 GÄCHTER THOMAS/RENOLD-BURCH STEPHANIE, in: Basler Kommentar (BSK), Bundesverfassung, 1. Aufl., 2015, N 10 zu Artikel 118 BV.
82 GÄCHTER THOMAS/RENOLD-BURCH STEPHANIE, in: Basler Kommentar (BSK), Bundesverfassung, 1. Aufl., 2015, N 23 zu Artikel 118 BV.
83 BBl 1997 I 1, hier 334
84 GÄCHTER THOMAS/RENOLD-BURCH STEPHANIE, in: Basler Kommentar (BSK), Bundesverfassung, 1. Aufl., 2015, N 25 zu Artikel 118 BV.
85 BOCHUD, M. / PACCAUD, F., Estimating the prevalence and the burden of rare diseases in Switzerland: a short report. Institute of Social and Preventive Medicine, 2014.
86 BIAGGINI GIOVANNI (2007), Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Orell Füssli: Zürich 2007, RZ 15.
87 BBl 2007 6713, hier 6745 59/64