Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 45 Seiten
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unimedsuisse und VKS plädieren für eine Meldepflicht nur ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (prospektiv statt retrospektive).
BE, SG und VSK empfehlen auf die Meldung der Daten von Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, zu verzichten (Art. 38 Abs. 2). AG beantragt eine Umformulierung von Artikel 38 Absatz 2 analog zu Artikel 37 Absatz 3 des KRG (Datenerfassung über den Tod hinaus, wenn dies keinen übermässigen Aufwand bedeutet).
4.39 Artikel 39 Referendum und Inkrafttreten
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5 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 Vernehmlassungsgesetz1 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Publikationsplattform des Bundesrechts2 zugänglich.
Ebenfalls auf der erwähnten Seite können die vollständigen Stellungnahmen eingesehen werden (Artikel 16 Vernehmlassungsverordnung3).