Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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Übersicht

Ausgangslage

Am 20. Dezember 2024 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation (BEKJ) verabschiedet (BBl 2025 19, AS 2025 583). Mit diesem Gesetz wird ein Obligatorium zur elektronischen Kommuni- kation für die professionellen Rechtsanwenderinnen und -anwender eingeführt. Das Obligatorium betrifft insbesondere die Behörden einschliesslich der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sowie die Anwaltschaft. Der Bund und die Kantone können für ihre Verfahren das Obligatorium während einer Übergangsfrist von fünf Jahren varia- bel einführen. Ebenfalls soll eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet werden, welche für den Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der zentralen Plattform zustän- dig ist. Über diese erfolgt die elektronische Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren sowie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Verwaltungsverfahren des Bundes sieht das BEKJ vor, dass eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung eine Plattform bereitstellt.

Die Referendumsfrist zum BEKJ ist am 19. April 2025 ungenutzt abgelaufen. Am 1. Oktober 2025 ist eine erste Teilinkraftsetzung des BEKJ1 erfolgt. Für die abschlies- sende Inkraftsetzung des BEKJ müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

− Die Gründung der Körperschaft justitia.swiss (Bund und mindestens achtzehn Kan- tone),

− die Bewilligung und Inbetriebnahme der Plattform justitia.swiss,

− die Erreichbarkeit sämtlicher vom BEKJ erfassten Gerichte des Bundes und der Kantone auf einer Plattform,

− die Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen zum BEKJ.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen frühestens am 1. Januar 2027 erfüllt sein werden.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage enthält insbesondere Bestimmungen betreffend Erteilung einer Betriebs- bewilligung an die Plattformen nach dem BEKJ, dem Authentifizierungsmittel für die Benutzung der Plattformen, den zugelassenen Dokumentenformaten und -grössen sowie der Gebührenhöhe und deren Erhebung.

1 SR 172.023