Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Am 20. Dezember 2024 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation (BEKJ) verabschiedet (BBl 2025 19, AS 2025 583). Mit diesem Gesetz wird ein Obligatorium zur elektronischen Kommuni- kation für die professionellen Rechtsanwenderinnen und -anwender eingeführt. Das Obligatorium betrifft insbesondere die Behörden einschliesslich der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sowie die Anwaltschaft. Der Bund und die Kantone können für ihre Verfahren das Obligatorium während einer Übergangsfrist von fünf Jahren varia- bel in Kraft setzen. Ebenfalls soll eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet werden, welche für den Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung einer zentralen Platt- form zuständig ist. Über diese erfolgt die elektronische Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren sowie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Verwaltungsverfahren des Bundes sieht das BEKJ vor, dass eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundes- verwaltung eine Plattform bereitstellt.

Die Referendumsfrist zum BEKJ ist am 19. April 2025 ungenutzt abgelaufen. Am 19. September 2025 hat der Bundesrat beschlossen jenen Teil des BEKJ auf den 1. Oktober 2025 in Kraft zu setzen, welcher für die Schaffung der zentralen BEKJ-Plattform nötig ist (insb. Art. 1–17 BEKJ). Für die abschliessende Inkraftsetzung des BEKJ müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

− Die Gründung der Körperschaft justitia.swiss (Bund und mindestens achtzehn Kan- tone),

− die Bewilligung und Inbetriebnahme der Plattform justitia.swiss,

− die Erreichbarkeit sämtlicher vom BEKJ erfassten Gerichte des Bundes und der Kantone auf einer Plattform,

− die Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen zum BEKJ.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen frühestens am 1. Januar 2027 erfüllt sein werden.

Um die zentrale Plattform bereits frühzeitig testen zu können, wurden basierend auf den bestehenden Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr verschie- dene Pilotprojekte nach Artikel 13a der Verordnung vom 18. Juni 20102 über die elekt- ronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbe- treibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) bewilligt. Diese Pilotprojekte haben wertvolle Erkenntnisse geliefert und haben dazu beigetragen, dass die zentrale Platt- form gemäss den Anforderungen optimiert für die Benutzerinnen und Benutzer für den betrieblichen Einsatz bereitsteht. Es traten keine nennenswerten Probleme auf.

2 SR 272.1