Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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noch weitere Plattformen nach dem BEKJ entwickeln. Der Betrieb dieser Plattformen muss nach Artikel 25 BEKJ vom EJPD bewilligt werden.
Für die Bewilligung müssen verschiedene Anforderungen bezüglich der eingesetzten Kryptographie und Schlüsselverwaltung, Quittungen, Datenschutz und Datensicher- heit sowie Schnittstellen erfüllt werden. Teilweise ergeben sich die Bewilligungsvo- raussetzungen bereits aus dem BEKJ selbst, teilweise aus dem VE-VEKJ. Schliess- lich wird das EJPD im VE-VEKJ mit der Aufgabe betraut, die funktionalen und betrieb- lichen Anforderungen an die Plattformen in einer Departementsverordnung sowie die technischen Vorgaben und das Datenformat der Schnittstellen zu regeln.
Das EJPD wird im Rahmen der Umsetzung prüfen, ob es sinnvoll ist, ein Merkblatt zu erarbeiten, welches sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen detailliert zusammen- fasst.
2.2 Authentifizierungsmittel
Der VE-VEKJ sieht vor, dass als Authentifizierungsmittel grundsätzlich das Behörden-Login AGOV verwendet wird. AGOV ermöglicht unter anderem, dass auch Personen im Ausland ein solches Login erhalten können. Voraussetzung ist ein gültiger Reise- pass oder eine Identitätskarte.
2.3 Zugelassene Formate und Grösse der Dokumente
Der VE-VEKJ unterscheidet zwischen Mitteilungen der Behörden, Eingaben der übri- gen Verfahrensparteien und den Beilagen von allen an einem Verfahren beteiligten Behörden und Parteien. Für die Mitteilungen seitens der Behörden ist das Format PDF/A vorgeschrieben, wobei sämtliche ISO-konforme Varianten (PDF/A-1 bis
PDF/A-4) zulässig sind. Die übrigen Verfahrensparteien können ihre Einlagen im For- mat PDF oder PDF/A übermitteln. Die Beilagen können in jeglichem Format übermit- telt werden. Kann die Behörde das Format nicht öffnen, kann die Nachsendung in ei- nem für die Behörde lesbaren Format verlangt werden. Der VE-VEKJ sieht eine Liste von Formaten vor, welche die verfahrensleitende Behörde öffnen können muss.
Es ist eine Grössenbeschränkung von 2 Gigabyte pro Dokument vorgesehen. Dies dürfte für einen Grossteil der übermittelten Dokumente ausreichend sein. Diese Grenze ist deutlich höher als im heutigen elektronischen Rechtsverkehr über die an- erkannten Zustellplattformen. Dort beträgt die effektive Nutzgrösse pro Sendung nur 15 Megabyte. Sollte ein Dokument ausnahmsweise grösser als 2 Gigabyte sein, lässt es sich in kleinere Dateien aufteilen.
2.4 Digitalisierung von papiernen Eingaben
Der VE-VEKJ gibt eine Mindestqualität vor, die beim Einlesen von papiernen Doku- menten in elektronische Dokumente beachtet werden muss. Darüber hinaus verpflich- tet der VE-VEKJ die Behörden zur Qualitätskontrolle der digitalisierten Dokumente.