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Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 6
1Die Versicherer müssen dem BAG zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a–e KVG regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben:
6Zur Aufwandminderung kann das BAG die Daten nach Absatz 1 mit anderen Datenquellen verknüpfen, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a–e KVG erforderlich ist. Zur Erfüllung weiterer Aufgaben darf es die Daten nach Absatz 1 nur mit anderen Datenquellen verknüpfen, wenn die Daten anonymisiert wurden.
3. Kapitel: Tarife und Preise
1. Abschnitt: Tarifgestaltung und Fallbeitrag
Art. 59c Grundsätze für Tarifverträge
1Tarifverträge müssen namentlich folgenden Grundsätzen entsprechen:
a. Ihr Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken.
b. Ihr Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.
c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.
2Tarifverträge, die eine Tarifstruktur enthalten, müssen zudem folgenden Grundsätzen entsprechen:
a. Sie sind von Parteien zu vereinbaren, die für die von ihnen betroffenen Leistungserbringer und Versicherer repräsentativ sind.
b. Sie beruhen auf einem kohärenten Tarifmodell und stützen sich auf wirtschaftliche Kriterien.
3Die Anwendungsmodalitäten der Tarifstrukturen müssen Bestandteil der Tarifverträge bilden.
Art. 59cbisGrundsätze für leistungsbezogene Pauschalen
Der Bezug zur Leistung nach Artikel 49 Absatz 1 KVG ist so herzustellen, dass der Tarif nach Art und Intensität der Leistung differenziert wird. Pauschaltarife sind nach Art und Intensität der Leistung zu differenzieren.
Art. 59cterInhalt des Genehmigungsgesuchs für Tarifverträge an den Bundesrat
1Ist nach den Artikeln 43 Absatz 5, 46 Absatz 4 oder 49 Absatz 2 KVG der Bundesrat für die Genehmigung des Tarifvertrags zuständig, so muss das Genehmigungsgesuch von allen Vertragsparteien unterzeichnet sein und namentlich folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
a. ein Exemplar des Tarifvertrags unterzeichnet von allen Vertragsparteien;