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Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
d. eine Person die Versicherten;
e. eine Person die Eidgenössische Qualitätskommission;
f. drei Personen die Wissenschaft.
3Die Mitglieder der Kommission müssen über grosse Fachkompetenzen im Bereich der Kosten der Leistungserbringung, ein grosses Wissen im Kostenmanagement sowie gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystems verfügen.
Art. 75d Aufgaben und Kompetenzen
1Die Kommission gibt Empfehlungen ab zur Kostenentwicklung und den zu deren Eindämmung zu treffenden Massnahmen.
2Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie richtet eine systematische und kontinuierliche Überwachung der Kosten ein.
b. Sie überwacht die Entwicklung der Leistungsbereiche gestützt auf die Kostengruppen nach Artikel 75b.
c. Sie gibt basierend auf der Kostenüberwachung Empfehlungen zuhanden des Bundes und der Tarifpartner ab.
3Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 nutzt sie die Datensammlungen im Gesundheitsbereich, insbesondere jene des BAG, des BFS und der Eidgenössischen Qualitätskommission.
Art. 75e Organisation
1Die Kommission legt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung fest, die der Genehmigung des EDI bedarf.
2Das BAG führt das Sekretariat der Kommission.
Art. 75f Koordination mit der Eidgenössischen Qualitätskommission
1Die Kommission stützt sich für das Qualitätsmonitoring auf die Arbeiten der Eidgenössischen Qualitätskommission.
2Sie koordiniert ihre Arbeiten mit der Eidgenössischen Qualitätskommission.