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Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel nach Art. 75
3a. Kapitel Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung
1. Abschnitt Kostenziele
Art. 75a Gesamtziele
11 Zur Festlegung der für die gesamten Kosten geltenden Kostenziele für die Leistungen (Art. 54 und 54a KVG) gehen der Bundesrat und die Kantone von den notwendigen Kosten zur Deckung des medizinischen Bedarfs in der Art und Weise einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kosten aus.
2Sie berücksichtigen namentlich:
a. die Entwicklung der Morbidität;
b. den medizinisch-technischen Fortschritt;
c. die wirtschaftliche Entwicklung und die Lohn- und Preisentwicklung;
d. das Effizienzpotenzial.
3Der Bundesrat koordiniert die Kostenziele mit den Qualitätszielen nach Artikel 58 KVG.
Art. 75b Ziele für die Kostengruppen
Der Bundesrat legt Kostenziele namentlich in folgenden Kostengruppen fest:
a. stationäre Behandlungen;
b. ambulante Behandlungen im Spital;
c. ambulante Behandlungen durch Ärzte und Ärztinnen ausserhalb des Spitals;
d. Arzneimittel;
e. Pflege im Pflegeheim oder zu Hause.
2. Abschnitt Eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Art. 75c Mitglieder
1Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern; davon vertritt respektive vertreten:
a. eine Person die Leistungserbringer;
b. eine Person die Kantone;
c. eine Person die Versicherer;