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Vernehmlassung 2024/80: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Kosten- und Qualitätsziele) · 6 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. die Erläuterungen zum übermittelten Vertrag;

c. gegebenenfalls die Schreiben an die Organisationen, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten, und deren Stellungnahmen nach Artikel 43 Absatz 4 KVG;

d. die Berechnungsgrundlagen und die Berechnungsmethode des Tarifs;

e. die Schätzung der Auswirkungen der Anwendung des Tarifs auf das Leistungsvolumen und auf die Kosten;

f. eine ausführliche Beschreibung des nach Artikel 47c KVG einzurichtenden Monitorings.

2Für leistungsbezogene Pauschalen muss die Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe e die Kosten für sämtliche nach Artikel 49 Absatz 1 KVG geregelten Bereiche umfassen, einschliesslich der vor- und nachgelagerten Bereiche.

3Im Falle eines auf einem Patienten-Klassifikationssystem vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) basierenden leistungsbezogenen Vergütungsmodells muss der Tarifvertrag zusätzlich das Kodierungshandbuch sowie ein Konzept zur Kodierrevision enthalten.

Art. 59cquaterAufgaben der Genehmigungsbehörde

1Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 KVG prüft, ob der Tarifvertrag den Grundsätzen nach Artikel 59c Absatz 1 entspricht. Obliegt die Genehmigung dem Bundesrat, so prüft dieser zusätzlich, ob der Vertrag den Grundsätzen nach den Artikeln 59c Absätze 2 und 3 und 59cbisentspricht.

2Setzt die zuständige Behörde die Tarife fest, so wendet sie die Grundsätze nach Artikel 59c Absatz 1 an. Obliegt die Genehmigung dem Bundesrat, so wendet dieser zusätzlich die Artikel 59c Absätze 2 und 3 und 59cbissinngemäss an.

Art. 59d Überprüfungs- und Anpassungspflichten

1Die Tarifpartner müssen regelmässig überprüfen, ob die Tarife die Grundsätze der Artikel 59c und 59cbis, soweit anwendbar, erfüllen.

2Sie informieren die zuständigen Behörden über die Resultate dieser Überprüfungen.

3Sie nehmen nötige Anpassungen vor und unterbreiten sie der zuständigen Behörde zur Genehmigung.

Gliederungstitel vor Art. 59f

1a. Abschnitt Datenbekanntgabe