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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten

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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

Artikel 29

Zivile Lastwagen, Züge und Busse an Grenzübergangsstellen

Die WHO entwickelt nach Beratung mit den Vertragsstaaten Leitlinien für die Anwendung von Gesundheitsmassnahmen auf zivile Lastwagen, Züge und Busse an Grenzübergangsstellen und auf der Durchfahrt durch Landübergänge.

Kapitel III Besondere Bestimmungen für Reisende

Artikel 30

Reisende unter Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Vorbehaltlich des Artikels 43, oder wenn dies durch geltende völkerrechtliche Übereinkünfte gestattet ist, kann ein verdächtiger Reisender, der bei Ankunft unter Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gestellt wird, eine internationale Reise fortsetzen, wenn er keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt und der Vertragsstaat die zuständige Behörde der Grenzübergangsstelle am Bestimmungsort, sofern bekannt, über seine erwartete Ankunft informiert. Bei seiner Ankunft meldet sich der Reisende bei dieser Behörde.

Artikel 31

Gesundheitsmassnahmen bei der Einreise von Reisenden

1. Eine invasive ärztliche Untersuchung, eine Impfung oder eine andere Prophylaxe wird als Voraussetzung für die Einreise eines Reisenden in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nicht verlangt; diese Vorschriften hindern die Vertragsstaaten – vorbehaltlich der Artikel 32, 42 und 45 – aber nicht daran, eine ärztliche Untersuchung, Impfung oder andere Prophylaxe oder den Nachweis einer Impfung oder anderen Prophylaxe zu verlangen,

(a) um nötigenfalls festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht;

(b) als Voraussetzung für die Einreise von Reisenden, die einen vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben;

(c) als Voraussetzung für die Einreise von Reisenden nach Artikel 43 oder den Anlagen 6 und 7 oder

(d) die nach Artikel 23 durchgeführt werden kann.

2. Stimmt ein Reisender, von dem ein Vertragsstaat eine ärztliche Untersuchung, Impfung oder andere Prophylaxe nach Absatz 1 verlangen kann, einer solchen Massnahme nicht zu oder weigert er sich, die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen oder Dokumente zur Verfügung zu stellen, so kann ihm der betreffende Vertragsstaat vorbehaltlich der Artikel 32, 42 und 45 die Einreise verweigern. Gibt es Anzeichen für eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit, so kann der Vertragsstaat den Reisenden nach seinem innerstaatlichen Recht und soweit es zur Bekämpfung dieser Gefahr erforderlich ist, zwingen – oder ihm nach Artikel 23 Absatz 3 anraten –, sich folgenden Massnahmen zu unterziehen:

(a) der am wenigsten invasiven und störenden ärztlichen Untersuchung, durch die das Ziel aus Sicht der öffentlichen Gesundheit erreicht wird;

(b) einer Impfung oder anderen Prophylaxe oder

(c) zusätzlichen anerkannten Gesundheitsmassnahmen, welche die Ausbreitung der Krankheit verhindern oder bekämpfen, einschliesslich der Absonderung, der Quarantäne oder der Beobachtung des Reisenden zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Artikel 32

Behandlung von Reisenden

Bei der Durchführung von Gesundheitsmassnahmen nach diesen Vorschriften behandeln die Vertragsstaaten Reisende unter Achtung ihrer Würde, der Menschenrechte und Grundfreiheiten und beschränken mit derartigen Massnahmen verbundene Unannehmlichkeiten oder Leiden auf ein Mindestmass; hierzu gehört es,

(a) Reisende höflich und respektvoll zu behandeln;

(b) geschlechtsbezogene, soziokulturelle, ethnische oder religiöse Belange der Reisenden zu berücksichtigen und

(c) Reisenden, die unter Quarantäne gestellt, abgesondert oder ärztlicher Untersuchung oder anderen Verfahren zum Schutz