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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten

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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

der öffentlichen Gesundheit unterzogen sind, in angemessener Weise Lebensmittel und Wasser, Unterkunft und Kleidung, Schutz des Gepäcks und anderer Habe, ärztliche Behandlung, Mittel zur nötigen Kommunikation möglichst in einer für sie verständlichen Sprache und andere geeignete Hilfe zur Verfügung zu stellen oder stellen zu lassen.

Kapitel IV Besondere Bestimmungen für Güter, Container und Container-Verladeplätze

Artikel 33

Durchgangsgüter

Vorbehaltlich des Artikels 43, oder wenn dies nicht durch geltende völkerrechtliche Übereinkünfte gestattet ist, unterliegen Durchgangsgüter (ausser lebenden Tieren), die nicht umgeladen werden, den Gesundheitsmassnahmen nach diesen Vorschriften nicht und werden zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht zurückbehalten.

Artikel 34

Container und Container-Verladeplätze

1. Die Vertragsstaaten tragen nach Möglichkeit dafür Sorge, dass Container-Verlader Container für den internationalen Verkehr benutzen, die insbesondere während des Beladens von Infektions- oder Verseuchungsquellen, einschliesslich Vektoren und Erregerreservoirs, freigehalten werden.

2. Die Vertragsstaaten tragen nach Möglichkeit dafür Sorge, dass Container-Verladeplätze von Infektions- oder Verseuchungsquellen, einschliesslich Vektoren und Erregerreservoirs, freigehalten werden.

3. Ist der Umfang des internationalen Container-Verkehrs nach Auffassung eines Vertragsstaats gross genug, so ergreifen die zuständigen Behörden alle mit diesen Vorschriften vereinbaren und durchführbaren Massnahmen, einschliesslich der Durchführung von Überprüfungen, zur Bewertung des hygienischen Zustands von Container-Verladeplätzen und Containern, um zu gewährleisten, dass die in diesen Vorschriften enthaltenen Verpflichtungen erfüllt werden.

4. An den Container-Verladeplätzen stehen nach Möglichkeit Einrichtungen zur Überprüfung und Absonderung von Containern zur Verfügung.

5. Container-Empfänger und -Absender bemühen sich nach besten Kräften, Kreuzverseuchungen beim Mehrzweck-Beladen von Containern zu vermeiden.

TEIL VI GESUNDHEITSDOKUMENTE

Artikel 35

Allgemeine Regel

1. Andere Gesundheitsdokumente als diejenigen, die nach diesen Vorschriften oder in Empfehlungen der WHO vorgesehen sind, dürfen im internationalen Verkehr nicht verlangt werden; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser Artikel weder auf Reisende anzuwenden ist, die einen vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben, noch auf Dokumentenerfordernisse betreffend den Zustand von Gütern oder Fracht im internationalen Handel im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit, die geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften entsprechen. Die zuständige Behörde kann Reisende ersuchen, Formulare mit Kontaktinformationen und Fragebögen über die Gesundheit der Reisenden auszufüllen, vorausgesetzt, die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen sind erfüllt.

2. Nach diesen Vorschriften können Gesundheitsdokumente in nicht-digitalem Format oder in digitalem Format je nach den Verpflichtungen des jeweiligen Vertragsstaats hinsichtlich des Formats solcher Dokumente, die sich aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften ergeben, ausgestellt werden.

3. Unabhängig vom Format, in dem Gesundheitsdokumente nach diesen Vorschriften ausgestellt wurden, entsprechen besagte Dokumente den Anlagen, auf die in Artikel 36 bis 39 Bezug genommen wird, und ihre Echtheit ist feststellbar.

4. In Beratung mit den Vertragsstaaten entwickelt die WHO technische Anleitungen, einschliesslich Vorgaben und Normen für die Ausstellung und Feststellung der Echtheit von Gesundheitsdokumenten, die sowohl in digitalem Format als auch in nicht-digitalem Format vorliegen, und aktualisiert sie gegebenenfalls. Solche Vorgaben und Normen entsprechen Artikel 45 zum Umgang mit personenbezogenen Daten.

Artikel 36

Impfbescheinigungen oder Bescheinigungen über andere Prophylaxemassnahmen

1. Impfstoffe und andere Prophylaxemassnahmen für Reisende, die nach diesen Vorschriften oder Empfehlungen angewandt werden, sowie die zugehörigen Bescheinigungen müssen im Hinblick auf bestimmte Krankheiten den Bestimmungen der Anlage 6