Vorlage
Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)
Artikel 3
Grundsätze
1. Die Durchführung dieser Vorschriften erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der Würde des Menschen, der Menschenrechte
und der Grundfreiheiten und fördert Chancengleichheit und Solidarität.
2. Die Durchführung dieser Vorschriften richtet sich nach der Charta der Vereinten Nationen und der Satzung der Weltgesundheitsorganisation.
3. Die Durchführung dieser Vorschriften ist auf das Ziel ihrer weltweiten Anwendung zum Schutz der Weltbevölkerung vor der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten ausgerichtet.
4. Die Staaten haben im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, bei der Verfolgung ihrer jeweiligen Gesundheitspolitik Gesetze zu erlassen und durchzuführen. Dabei sollen sie dem Ziel dieser Vorschriften Rechnung tragen.
Artikel 4
Zuständige Behörden
1. Jeder Vertragsstaat bestimmt beziehungsweise errichtet in Einklang mit seinem nationalen Recht und Kontext, eine oder zwei
Stellen, die als nationale IGV-Behörde und als nationale IGV-Anlaufstelle dienen, sowie die in seinem jeweiligen Hoheitsbereich
für die Durchführung der Gesundheitsmassnahmen nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden.
1 bis. Die nationale IGV-Behörde koordiniert die Durchführung dieser Vorschriften innerhalb der Zuständigkeit des Vertragsstaats.
2. Die nationalen IGV-Anlaufstellen müssen für die Verständigung mit den in Absatz 3 vorgesehenen IGV-Kontaktstellen der WHO jederzeit erreichbar sein. Zu den Aufgaben der nationalen IGV-Anlaufstellen gehört Folgendes:
(a) im Namen des betreffenden Vertragsstaats die Versendung dringender Mitteilungen über die Durchführung dieser Vorschriften, insbesondere aufgrund der Artikel 6 bis 12, an die IGV-Kontaktstellen der WHO und
(b) die Verbreitung von Informationen an die zuständigen Bereiche der Verwaltung des betreffenden Vertragsstaats – einschliesslich der Bereiche, die für die Überwachung und Berichterstattung, für die Grenzübergangstellen, die öffentlichen Gesundheitsdienste, für Kliniken und Krankenhäuser und andere staatliche Einrichtungen zuständig sind – sowie das Sammeln von Informationen, die aus diesen Bereichen stammen.
2 bis. Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen zur Umsetzung von Absatz 1, 1 bis und 2 dieses Artikels, gegebenenfalls einschliesslich der Anpassung ihrer nationalen rechtlichen und/oder administrativen Regelungen.
3. Die WHO bestimmt IGV-Kontaktstellen, die für die Verständigung mit den nationalen IGV-Anlaufstellen jederzeit erreichbar sind. Die IGV-Kontaktstellen der WHO übermitteln dringende Mitteilungen über die Durchführung dieser Vorschriften, insbesondere aufgrund der Artikel 6 bis 12, an die nationalen IGV-Anlaufstellen der betreffenden Vertragsstaaten. Die IGV-Kontaktstellen der WHO können von der WHO am Sitz oder auf der regionalen Ebene der Organisation bestimmt werden.
4. Die Vertragsstaaten nennen der WHO die Kontaktdaten ihrer nationalen IGV-Behörde und ihrer nationalen IGV-
Anlaufstelle; die WHO nennt den Vertragsstaaten die Kontaktdaten der IGV-Kontaktstellen der WHO. Diese Angaben werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten und jährlich bestätigt. Die WHO stellt allen Vertragsstaaten die Kontaktdaten zur Verfügung.
TEIL II INFORMATIONEN UND GESUNDHEITSSCHUTZMASSNAHMEN
Artikel 5
Überwachung
1. Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und unterhält baldmöglichst, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, die Kernkapazitäten, um Ereignisse in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften, wie in Teil A von Anlage 1 ausgeführt, zu verhüten, festzustellen, zu bewerten, zu melden und darüber Bericht zu erstatten.
2. Im Anschluss an die in Absatz 2 von Anlage 1 genannte Bewertung kann ein Vertragsstaat auf der Grundlage berechtigten Bedarfs und eines Durchführungsplans der WHO Bericht erstatten und dabei eine Verlängerung von zwei Jahren erhalten, innerhalb deren seine Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfüllen ist. Unter aussergewöhnlichen Umständen und gestützt durch einen neuen