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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten
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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)
Artikel 12
Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite,
einschliesslich einer pandemischen Notlage
1. Der Generaldirektor stellt auf der Grundlage der erhaltenen Informationen – insbesondere derjenigen des Vertragsstaats/der Vertragsstaaten, in dessen/deren Hoheitsgebiet(en) ein Ereignis eingetreten ist – fest, ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, gegebenenfalls einschliesslich einer pandemischen Notlage, nach den in diesen Vorschriften enthaltenen Kriterien und Verfahren darstellt.
2. Ist der Generaldirektor auf der Grundlage einer Bewertung nach diesen Vorschriften der Ansicht, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite eingetreten ist, so berät er sich mit dem Vertragsstaat/den Vertragsstaaten, in dessen/deren Hoheitsgebiet(en) das Ereignis eingetreten ist, in Bezug auf diese vorläufige Feststellung. Sind sich der Generaldirektor und der Vertragsstaat/die Vertragsstaaten hinsichtlich dieser Feststellung einig, so ersucht der Generaldirektor nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren den nach Artikel 48 eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Notfallausschuss“) um seinen Standpunkt zu geeigneten vorläufigen Empfehlungen.
3. Erzielen der Generaldirektor und der Vertragsstaat/die Vertragsstaaten, in dessen/deren Hoheitsgebiet(en) das Ereignis eingetreten ist, im Anschluss an die Beratungen nach Absatz 2 nicht binnen 48 Stunden Einigung darüber, ob das Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, so wird eine Entscheidung nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren getroffen.
4. Bei der Feststellung, ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, gegebenenfalls einschliesslich einer pandemischen Notlage, darstellt, berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:
(a) die von dem Vertragsstaat/den Vertragsstaaten bereitgestellten Informationen;
(b) das in Anlage 2 enthaltene Entscheidungsschema;
(c) den Rat des Notfallausschusses;
(d) wissenschaftliche Grundsätze sowie die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und andere einschlägige Informationen und
(e) eine Bewertung der Gefahr für die menschliche Gesundheit, des Risikos der grenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit und des Risikos der Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs.
4 bis. Stellt der Generaldirektor fest, dass ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, so stellt der Generaldirektor weiterhin nach Erwägung der Inhalte von Absatz 4 fest, ob die gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite auch eine pandemische Notlage darstellt.
5. Ist der Generaldirektor nach Erwägung der Inhalte von Absatz 4 Buchstabe a, c und e dieses Artikels und nach Beratung
mit dem Vertragsstaat/den Vertragsstaaten, in dessen/deren Hoheitsgebiet(en) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage, eingetreten ist, der Auffassung, dass eine solche gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage, nicht mehr besteht, weil sie der massgeblichen Begriffsbestimmung in Artikel 1 nicht mehr entspricht, so fasst er im Einklang mit dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren einen Beschluss.
Artikel 13
Gesundheitsschutzmassnahmen, einschliesslich eines gerechten Zugangs zu relevanten Gesundheitsprodukten
1. Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und unterhält baldmöglichst, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, die Kernkapazitäten nach Anlage 1, um Gefahren für die öffentliche Gesundheit und gesundheitliche
Notlagen von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage und auch in instabilen Situationen und bei humanitären Gegebenheiten, zu verhüten, vorbereitende Massnahmen zu treffen und umgehend und wirksam auf sie zu
reagieren. Die WHO veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Richtlinien, um die Vertragsstaaten bei der Schaffung von Kernkapazitäten für Gesundheitsschutzmassnahmen zu unterstützen.
2. Im Anschluss an die in Absatz 2 von Anlage 1 genannte Bewertung kann ein Vertragsstaat auf der Grundlage berechtigten Bedarfs und eines Durchführungsplans der WHO Bericht erstatten und dabei eine Verlängerung von zwei Jahren erhalten, innerhalb deren seine Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfüllen ist. Unter aussergewöhnlichen Umständen und gestützt auf einen neuen Durchführungsplan kann der Vertragsstaat beim Generaldirektor eine weitere Verlängerung von höchstens zwei Jahren beantragen; dieser entscheidet darüber und berücksichtigt dabei den fachlichen Rat des Prüfungsausschusses. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist erstattet der Vertragsstaat, dem die Verlängerung gewährt wurde, der WHO jährlich Bericht über die im Hinblick auf die vollständige Durchführung erzielten Fortschritte.
3. Auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder in Annahme eines Angebots seitens der WHO arbeitet die WHO bei der Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und Ereignisse mit diesem Staat zusammen, indem sie technischen Rat gibt und technische Hilfe leistet und die Wirksamkeit der getroffenen Bekämpfungsmassnahmen bewertet, nötigenfalls auch durch die Mobilisierung von internationalen Sachverständigengruppen zur Unterstützung vor Ort.
4. Stellt die WHO nach Beratung mit dem/den betreffenden Vertragsstaat(en) wie in Artikel 12 vorgesehen fest, dass eine