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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten

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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage, eingetreten ist, so kann sie über die in Absatz 3 genannte Unterstützung hinaus dem/den Vertragsstaat(en) weitere Hilfe anbieten, auch in Form einer Bewertung der Grössenordnung des internationalen Risikos und der Angemessenheit der Bekämpfungsmassnahmen. Diese Zusammenarbeit kann das Angebot zur Mobilisierung internationaler Hilfe umfassen, um die nationalen Behörden bei der Durchführung und Abstimmung von Bewertungen vor Ort zu unterstützen Auf Ersuchen des Vertragsstaats stellt die WHO Informationen zur Unterstützung eines solchen Angebots zur Verfügung.

5. Auf Ersuchen der WHO sollen die Vertragsstaaten soweit möglich Unterstützung bei den von der WHO koordinierten Schutzmassnahmen leisten.

6. Auf Ersuchen bietet die WHO anderen Vertragsstaaten, die von der gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage, betroffen oder bedroht sind, angemessenen Rat und angemessene Unterstützung.

7. Die WHO unterstützt die Vertragsstaaten auf Ersuchen oder in Annahme eines Angebots seitens der WHO und koordiniert internationale Schutzmassnahmen während gesundheitlicher Notlagen von internationaler Tragweite, einschliesslich pandemischer Notlagen, nach deren Feststellung nach Artikel 12 dieser Vorschriften.

8. Auf der Grundlage der Gefahren und Erfordernisse für die öffentliche Gesundheit sowie nach der Feststellung und während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage, erleichtert die WHO den rechtzeitigen und gerechten Zugang der Vertragsstaaten zu relevanten Gesundheitsprodukten und beseitigt entsprechende Hindernisse. Der Generaldirektor

(a) führt hierzu Bewertungen der Erfordernisse für die öffentliche Gesundheit sowie der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einschliesslich der Erschwinglichkeit von relevanten Gesundheitsprodukten für die Gesundheitsschutzmassnahmen durch und überprüft und aktualisiert sie regelmässig; veröffentlicht solche Bewertungen und erwägt die verfügbaren Bewertungen bei der Erstellung, Änderung, Verlängerung oder Beendigung von Empfehlungen nach Artikel 15, 16, 17, 18 und 49 dieser Vorschriften;

(b) nutzt hierzu (einen) von der WHO koordinierten Mechanismus/koordinierte Mechanismen oder erleichtert bei Bedarf in Beratung mit den Vertragsstaaten deren Einführung und koordiniert dies gegebenenfalls mit anderen Zuteilungs- und Verteilungsmechanismen und -netzwerken, die den rechtzeigen und gerechten Zugang zu relevanten Gesundheitsprodukten auf der Grundlage der Erfordernisse für die öffentliche Gesundheit erleichtern;

(c) unterstützt hierzu nach Massgabe von Artikel 2 dieser Vorschriften und in Einklang mit einschlägigem internationalen Recht Vertragsstaaten auf deren Ersuchen je nach Fall bei der Ausweitung und geographischen Streuung der Herstellung relevanter Gesundheitsprodukte durch massgebliche, von der WHO koordinierte und sonstige Netzwerke und Mechanismen;

(d) teilt hierzu mit einem Vertragsstaat auf dessen Ersuchen die Produktunterlagen zu einem bestimmten relevanten Gesundheitsprodukt, wie sie der WHO vom Hersteller zwecks Zulassung zur Verfügung gestellt wurden und bei denen der Hersteller binnen 30 Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens seine Zustimmung erteilt hat, zum Zwecke der Erleichterung der behördlichen Beurteilung und Genehmigung durch den Vertragsstaat; und

(e) unterstützt hierzu nach Absatz 8 Buchstabe c dieses Artikels Vertragsstaaten auf deren Ersuchen und gegebenenfalls durch massgebliche von der WHO koordinierte und sonstige Netzwerke und Mechanismen bei der Förderung von Forschung und Entwicklung und bei der Stärkung der Herstellung von qualitativ hochwertigen, sicheren und wirksamen relevanten Gesundheitsprodukten vor Ort sowie bei der Erleichterung sonstiger für die vollumfängliche Umsetzung dieser Bestimmung massgeblichen Massnahmen.

9. Nach Absatz 5 dieses Artikels und Artikel 44 Absatz 1 dieser Vorschriften sowie auf Ersuchen sonstiger Vertragsstaaten oder der WHO, verpflichten sich die Vertragsstaaten im Rahmen des geltenden Rechts und verfügbarer Mittel zusammenzuarbeiten und einander beizustehen sowie von der WHO koordinierte Schutzmassnahmen zu unterstützen, auch durch:

(a) die Unterstützung der WHO bei der Umsetzung der in diesem Artikel dargelegten Massnahmen;

(b) die Einbeziehung und die Ermutigung von relevanten Akteuren in ihren jeweiligen Rechtskreisen zur Erleichterung eines gerechten Zugangs zu relevanten Gesundheitsprodukten als Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage; und

(c) gegebenenfalls das zur Verfügung Stellen massgeblicher Klauseln ihrer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen zu relevanten Gesundheitsprodukten, die mit der Förderung eines gerechten Zugangs zu solchen Produkten während einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite, einschliesslich einer pandemischen Notlage, in Zusammenhang stehen.