Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/88: Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze (Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen) · 10 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-033.4-10/15/11/15/10/2

AG und VS schlagen vor, dass das BFE die Terminplanung in Zusammenarbeit mit der Begleitgruppe erstellen soll.

2.2.4 Einsitz in Begleitgruppe (Art. 1e Abs. 4 VE-VPeA)

TI lehnt die Änderung von Art. 1e Abs. 4 Einleitungssatz ab. Nach dem neuen Wortlaut sind die Mitglieder der Begleitgruppe nicht mehr mit einer Stimme vertreten.

GL, VD und svu-asep beantragen, dass zwei oder mehr Umweltschutzorganisationen in der Begleitgruppe vertreten sein sollten.

2.2.5 Rolle des BFE (Art. 1e Abs. 4bis VE-VPeA)

Die Klarstellung, dass das BFE den Begleitgruppenprozess führt, wird von mehreren Akteuren begrüsst (VSE, Swissgrid, Regiogrid, Alpiq, DSV).

2.3. Festsetzung des Planungsgebiets (Art. 1f VE-VPeA) und des Planungskorridors (Art. 1g VE-VPeA)

VSE, Swissgrid, CKW, Regiogrid, Hitachi Energy, DSV, Alpiq, Swisspower, Powerloop fordern eine redaktionelle Klarstellung in Art. 1f Abs. 2 und 1g Abs. 3. Es soll statuiert werden, dass die Ämterkonsultation unmittelbar nach Erstellung des Entwurfs des Objektblatts erfolgt. Zudem sollen die Art. 1f Abs. 3 und 3bisund 1g Abs. 4 und 5 gestrichen werden.

2.4. Behandlungsfristen Plangenehmigungsgesuch BFE (Art. 8a VE- VPeA)

Swissgrid begrüsst die Kürzung der Behandlungsfrist des BFE auf sechs statt acht Monate. Auch TI, Axpo und CKW begrüssen die Kürzung der Frist, aber erachten das Beschleunigungspotential von Fristen als fraglich.

VSE, Swissgrid, EWZ, CKW, Regiogrid, DSV, Hitachi Energy, Alpiq, Powerloop und Swisspower schlagen vor, dass Verzögerungen von Handlungen seitens der Behörden, auf welche die Gesuchstellerin keinerlei Einfluss hat, nicht zu einem Stillstand der Fristen führen können (Anpassung von Art. 8 Abs. 2 und Art. 8a Abs. 2 VPeA).

2.5. Ausnahmen Plangenehmigungspflicht (Art. 9a VE-VPeA)

2.5.1 Im Allgemeinen

LU, UR, OW, ZG, FR, AI, SG, JU, GE, NE, GL, GR, VS, VD, SO, EnDK und BPUK unterstützen die Stossrichtung der beiden in Art. 9a Abs. 3 lit. f und g VE-VPeA genannten Ausnahmen.

NE, EnDK, BPUK, economiesuisse, VSE, Swissgrid, Alpiq, BKW, EWZ, Axpo, CKW, Regiogrid, DSV, Swisspower, Hitachi Energy, aeesuisse und Powerloop fordern eine Präzisierung von Art. 9a Abs. 1 VE-VPeA: «keine besonderen und dauerhafte Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind».

Um den Landschaftsschutz Rechnung zu tragen und damit der Gesetzestext auch eindeutig mit den klaren Aussagen im Erläuterungsbericht übereinstimmt, verlangen die Kantone ZH und SO, dass die Auswirkungen auf den Raum ebenfalls in die Verordnung aufgenommen werden sollten.

5/10 BFE-D-CEFE3401/2400