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Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 5 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Ziff. III)

Änderung eines anderen Erlasses

Die CO -Verordnung vom 30. November7 2012 wird wie folgt geändert:

2

Art. 132 Abs. 1

1Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand der Bundesverwaltung beträgt insge- samt höchstens 24,9 Millionen Franken und wird aus den laufenden Einnahmen aus der CO2 Abgabe gedeckt.

7 SR 641.711