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Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. öffentliche Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone;
b. Anlagen, die fossile Energien verbrauchen.
3Keine Globalbeiträge werden gewährt insbesondere für Massnahmen:
a. die in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber eine Verminderungsver- pflichtung nach Artikel 31 des CO -Gesetzes vom 23. Dezember 20116 ein- 2
gegangen ist oder der am Emissionshandelssystem teilnimmt;
b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Kli- mabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsver- minderung erzielt wird.
4Globalbeiträge für Massnahmen nach Artikel 50 EnG können auch an kantonale In- vestitions- und Marketingprogramme gewährt werden, die der Erhöhung der Bekannt- heit der kantonalen Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 50 EnG dienen.
5Der Anspruch der Kantone auf Globalbeiträge verjährt, wenn die vom Kanton ge- sprochenen Förderbeiträge, für die mittels einer rechtskräftigen Verfügung ein An- spruch besteht, nicht innert 5 Jahren ausbezahlt werden. Bereits ausgerichtete Global- beiträge werden in diesem Umfang zurückerstattet oder mit künftigen Globalbeiträgen verrechnet.
Art. 59 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a
3Zu kantonalen Programmen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) und zur Förderung des Ersatzes von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a EnG) hat der Bericht pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen ange- messen Auskunft zu geben über:
a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen und die CO2-Emissionsverminderungen, sowie den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme an der verbrauchten Energie;
Art. 60 Abs. 3
3Im Bereich der Förderung von Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) sowie des Ersatzes von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a EnG) führen sie Stichproben vor Ort durch.
Art. 70 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 und 5 sowie b Ziff. 4
2Die Vollzugsstelle gewährt Zugang zu den im Rahmen der Artikel 4b und 4c erho- benen Personendaten und Daten juristischer Personen: