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Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 5 Seiten

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Energieverordnung (EnV)

Änderung vom XX. Oktober 2026

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 54a Förderung nach Artikel 50a EnG: Voraussetzungen

und Geltungsbereich

1Der Bund fördert Massnahmen nach Artikel 50a EnG mittels Globalbeiträgen an die Kantone nach Artikel 52 EnG, wenn sie die Mindestvoraussetzungen gemäss dem ge- meinsamen Fördermodell von Bund und Kantonen vom ……2 (GFM 2028) erfüllen.

2Die Kantone können für die Massnahmen des GFM 2028 weitergehende Vorausset- zungen festlegen.

Art. 54b Förderung nach Artikel 50a EnG: Beitragsobergrenze und

Maximalfördersatz

1Die Kantone können für die Massnahmen Beitragsobergrenzen festlegen.

2Die Förderung von Massnahmen nach dem GFM 2028 darf 50 Prozent der Gesam- tinvestitionskosten nicht übersteigen.

Art. 54c Sachüberschrift sowie Abs. 1 und Abs. 3

Förderung nach Artikel 50a EnG: Beratung für den Heizungsersatz

1Die Beratung für den Ersatz einer Heizung durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung kann aus den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 des CO2- Gesetzes vom 23. Dezember 20113 für Förderungen nach Artikel 33a Absatz 1 Buch-

SR ..........

1 SR 730.01

2Das gemeinsame Fördermodell von Bund und Kantonen vom xx.xx.2027 (GFM 2028)

kann beim Bundesamt für Energie kostenlos abgerufen werden unter: www.bfe.admin.ch > [Pfad zur Fundstelle noch zu ergänzen]

3 SR 641.71

2026-... «%ASFF_YYYY_ID»