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Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
stabe a des CO2-Gesetzes für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Mass- nahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a EnG) finanziert werden.
3Der Vollzug erfolgt durch den Bund.
Art. 54d Förderung nach Artikel 50a EnG: Kommunikation
1Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms nach Ar- tikel 50a zuständig. Es legt Grundsätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.
2Die Kantone machen das Förderprogramm bekannt und weisen angemessen darauf hin, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt.
Art. 54e Förderung nach Artikel 50a EnG: Vollzugsentschädigung
1Die Kantone erhalten für die Kosten im Zusammenhang mit dem Vollzug von För- derungen nach Artikel 50a EnG aus den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 Buch- stabe a des CO -Gesetzes vom 23. Dezember 20114 eine pauschale Entschädigung.
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Die Pauschale beträgt fünf Prozent der Förderbeiträge, die ein Kanton gesprochen hat und die als Bundesanteil anrechenbar sind.
2Die Kosten, die dem BFE im Rahmen des Vollzugs von Artikel 50a EnG entstehen, werden aus den Mitteln nach Artikel 132 der CO2-Verordnung vom 30. November 20125 entschädigt.
Art. 55 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3
1Globalbeiträge können gewährt werden an kantonale Programme zur:
d. Förderung des Ersatzes von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a EnG);
3Globalbeiträge, welche einem Kanton aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 EnG nicht oder nicht vollständig gewährt werden können, werden unter den anderen Kantonen verteilt.
Art. 57 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung
der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) sowie des Ersatzes von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a EnG)
1Im Rahmen der Unterstützung kantonaler Programme zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) und des Ersatzes von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a EnG) dür- fen bauliche Massnahmen nur über Globalbeiträge gefördert werden, wenn die ent- sprechenden Fördergesuche vor Baubeginn eingereicht werden.
2Globalbeiträge dürfen nicht eingesetzt werden für: