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Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 5 Seiten
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Postverordnung
(VPG)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Postverordnung vom 29. August 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. i–-o
In dieser Verordnung bedeuten:
i. elektronische Sendung: von einer Absenderin oder einem Absender über die Benutzeroberfläche der Post oder eine Schnitt- stelle elektronisch an das hybride Zustellsystem übermittelte Inhalte oder Daten, die in der endgültigen Form den Empfän- gerinnen oder Empfängern als adressierte Sendung sowohl über den elektronischen als auch den hybriden Kanal zugestellt werden können; als elektronische Sendungen gelten auch Sendungen des elektronischen Rechtsverkehrs, die nur über den elektronischen Kanal zugestellt werden können;
j. hybrides Zustellsystem: System der Post, mit dem eine Absenderin oder ein Absender über einen elektronischen oder einen hybriden Kanal elektronische Sendungen zustellen kann;
k. elektronischer Kanal: Kanal, über den eine elektronische Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger elektronisch zu- gestellt wird;
l. hybrider Kanal: Kanal, über den eine elektronische Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger als Brief oder Paket nach Artikel 2 Buchstabe c oder d PG zugestellt wird;
m. elektronische Einzelsendung: elektronische Sendung, welche die Absenderin oder der Absender der Post über die Benutzer- oberfläche oder eine Schnittstelle zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt;
n. elektronische Massensendung: elektronische Sendung, welche die Absenderin oder der Absender der Post über eine Schnitt- stelle zu individuellen Vertragsbedingungen zur Beförderung übergibt;
o. Sortieren elektronischer Sendungen: Prozess, der die Zustellung elektronischer Sendungen über den elektronischen oder den hybriden Kanal gemäss Vorgaben der Empfängerin oder des Empfängers sicherstellt.
Art. 29 Abs. 1 Bst. e
1Die Grundversorgung im inländischen Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Post- sendungen:
e. elektronische Sendungen über ein hybrides Zustellsystem.
Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2bis
1Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn:
a. das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört; oder
b. die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Buchstabe a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt.
2bisaufgehoben
Art. 31a Abs. 3
3Sie hat die Zustellzeit nach Absatz 1 zu 90 Prozent einzuhalten. Dieser Prozentwert ist jährlich schweizweit einzuhalten.
Art. 32 Abs. 1
1Die Post hat die Laufzeiten der Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt einzuhalten:
a. bei Briefen zu 90 Prozent;
b. bei Paketen zu 90 Prozent.
1 SR 783.01
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