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Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 5 Seiten

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Postverordnung

(VPG)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Postverordnung vom 29. August 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. i–-o

In dieser Verordnung bedeuten:

i. elektronische Sendung: von einer Absenderin oder einem Absender über die Benutzeroberfläche der Post oder eine Schnitt- stelle elektronisch an das hybride Zustellsystem übermittelte Inhalte oder Daten, die in der endgültigen Form den Empfän- gerinnen oder Empfängern als adressierte Sendung sowohl über den elektronischen als auch den hybriden Kanal zugestellt werden können; als elektronische Sendungen gelten auch Sendungen des elektronischen Rechtsverkehrs, die nur über den elektronischen Kanal zugestellt werden können;

j. hybrides Zustellsystem: System der Post, mit dem eine Absenderin oder ein Absender über einen elektronischen oder einen hybriden Kanal elektronische Sendungen zustellen kann;

k. elektronischer Kanal: Kanal, über den eine elektronische Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger elektronisch zu- gestellt wird;

l. hybrider Kanal: Kanal, über den eine elektronische Sendung der Empfängerin oder dem Empfänger als Brief oder Paket nach Artikel 2 Buchstabe c oder d PG zugestellt wird;

m. elektronische Einzelsendung: elektronische Sendung, welche die Absenderin oder der Absender der Post über die Benutzer- oberfläche oder eine Schnittstelle zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt;

n. elektronische Massensendung: elektronische Sendung, welche die Absenderin oder der Absender der Post über eine Schnitt- stelle zu individuellen Vertragsbedingungen zur Beförderung übergibt;

o. Sortieren elektronischer Sendungen: Prozess, der die Zustellung elektronischer Sendungen über den elektronischen oder den hybriden Kanal gemäss Vorgaben der Empfängerin oder des Empfängers sicherstellt.

Art. 29 Abs. 1 Bst. e

1Die Grundversorgung im inländischen Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Post- sendungen:

e. elektronische Sendungen über ein hybrides Zustellsystem.

Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2bis

1Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn:

a. das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört; oder

b. die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Buchstabe a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt.

2bisaufgehoben

Art. 31a Abs. 3

3Sie hat die Zustellzeit nach Absatz 1 zu 90 Prozent einzuhalten. Dieser Prozentwert ist jährlich schweizweit einzuhalten.

Art. 32 Abs. 1

1Die Post hat die Laufzeiten der Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt einzuhalten:

a. bei Briefen zu 90 Prozent;

b. bei Paketen zu 90 Prozent.

1 SR 783.01

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