Vorlage

Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Sie erhebt zur Deckung der Kosten für die Aufsicht über das hybride Zustellsystem, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, bei der Post eine jährliche Aufsichtsabgabe.

3Bemessung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.

Art. 43 Abs. 1 Bst. a

1Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche Personen mit Wohnsitz sowie juristische Personen mit Sitz und operativer Tätigkeit in der Schweiz:

a. das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos, das den Zugang zum digitalen Zahlungsverkehr und ein für das Be- zahlen im Internet marktübliches Zahlungsmittel umfasst;

Art. 44 Abs. 1ter

1terErfüllt die Post die Dienstleistung nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b mit einem über das Poststellen- und Agenturnetz abzuwi- ckelnde Angebot, so gelten für die Erreichbarkeit die Vorgaben nach Absatz 1. In Gebieten mit Hausservice bietet die Post eine Er- satzlösung an der Wohnadresse der Kundin oder des Kunden an.

Art. 47 Abs. 2 und 8

2Die Post legt die Preise für Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und e distanzunabhängig sowie nach einheitlichen Grundsätzen fest. Die PostCom kontrolliert periodisch, ob die Preise distanzunabhängig festgelegt sind.

8Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e mit der Kennzeichnung «Blindensendung» sind unentgeltlich zu befördern, sofern sie:

a. von sehbehinderten oder blinden Personen oder ihren Organisationen aufgegeben werden oder an diese adressiert sind; und

b. der Inhalt nicht zur kommerziellen Kommunikation dient.

Art. 60 Abs. 1 Bst. d und e

1Die Post reicht der PostCom jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten ein. Sie hat darin insbesondere:

d. die Gesamtzahl Häuser nach Artikel 31 Absatz 2 ohne Hauszustellung anzugeben;

e. über Vorfälle betreffend die Datensicherheit und den Datenschutz zu informieren.

Art. 83a

aufgehoben

Art. 83c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Die Post stellt die Hauszustellung für Häuser, bei denen sie aufgrund der Änderung von Artikel 31 Absatz 1 vom …1 nicht mehr zur Hauszustellung verpflichtet ist, schrittweise innerhalb von 10 Jahren ein. Sie weist die Anzahl der betroffenen Häuser im Bericht nach Artikel 60 Absatz 1 aus.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

5 SR 172.041.1