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Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 5 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 35d Benutzeroberfläche

Die Benutzeroberfläche des hybriden Zustellsystems muss über gängige Technologien erreicht und benutzt werden können.

Art. 35e Identifikation und Authentifikation

1Die Nutzerinnen und Nutzer des hybriden Zustellsystems müssen sich gegenüber der Post identifizieren und authentifizieren.

2Für die Identifikation können folgende Verfahren verwendet werden:

a. die briefliche Validierung der Adresse einer natürlichen Person;

b. das Vorzeigen eines Dokuments nach Artikel 20a Absatz 1 oder das Überprüfen der Angaben nach Artikel 20b Absatz 1 der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; oder

c. das Vorweisen eines elektronischen Identitätsnachweises.

3Die PostCom bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise eingesetzt werden können.

4Die Nutzerinnen und Nutzer der Benutzeroberfläche müssen bei der Post ein Benutzerkonto eröffnen.

5Das Authentifizierungsverfahren für den Zugang zur Benutzeroberfläche muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

6Die Post muss den Zugang zum hybriden Zustellsystem für Personen sperren, wenn sie die Identität einer Person verwendet haben, die nicht existiert oder die der Nutzung des hybriden Zustellsystems nicht vorgängig zugestimmt hat.

Art. 35f Datenschutz und Datensicherheit

1Die Daten sind nach schweizerischem Recht in der Schweiz zu halten und zu bearbeiten.

2Personendaten und Daten juristischer Personen dürfen bearbeitet werden, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems nötig ist, und nicht bekannt gegeben werden.

3Die Post stellt sicher, dass:

a. die Daten des hybriden Zustellsystems getrennt von anderen Datenbeständen gespeichert und bearbeitet werden;

b. für die Speicherung und Übertragung der Daten Verschlüsselungsverfahren nach aktuellem Stand der Technik verwendet wer- den;

c. die Datenübermittlung nach den technischen Standards der Bundesverwaltung bezüglich sicherer Übermittlung gewährleistet ist;

d. nach der Auflösung eines Benutzerkontos sämtliche Daten, die nicht zur Erbringung von physischen Postdiensten benötigt werden, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen vernichtet werden;

e. das Benutzerkonto einer Nutzerin oder eines Nutzers nach Vorankündigung aufgelöst wird, wenn sie oder er sich mehr als zwei Jahre lang nicht mehr bei diesem angemeldet hat.

4Die PostCom legt die technischen und organisatorischen Anforderungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit fest und überprüft regelmässig deren Einhaltung.

5Die Post legt die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten schriftlich fest und proto- kolliert die Einsicht und Bearbeitung von Daten automatisch.

6Sie betreibt ein risikogerechtes System zur Erkennung von Sicherheitsvorfällen und zum Umgang mit diesen. Sie meldet in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit als sicherheitsrelevant eingestufte Vorfälle der PostCom.

Art. 35g Nichtdiskriminierender Zugang

1Die Post gewährt Dritten den diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu den Einrichtungen und Dienstleistungen des hyb- riden Zustellsystems.

2Sie stellt Dritten sichere Schnittstellen zum hybriden Zustellsystem zur Verfügung. Sie ermöglicht namentlich, dass:

a. elektronische Sendungen mittels direkter Datenübermittlung zwischen Fachapplikationen Dritter und dem hybriden Zustell- system aufgegeben werden können; und

b. elektronische Sendungen mittels sicherer Datenübermittlung zwischen Fachapplikationen Dritter und dem hybriden ange- nommen und abgerufen werden können.

3Die PostCom erlässt bei Streitigkeiten zwischen der Post und Dritten eine Verfügung.

Art. 35h Bündelung mit Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge

Die Post kann die Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems mit Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge bün- deln, sofern:

a. sie auch ein ausschliesslich aus den Dienstleistungen der Grundversorgung bestehendes Bündel anbietet;

b. sie die zur Bündelung verwendeten Schnittstellen nach Artikel 35g Absatz 2 auch Dritten zur Verfügung stellt; und

c. sich die Bündelung nicht nachteilig auf die Datensicherheit und den Datenschutz in der Grundversorgung auswirkt.

Art. 35i Gebühren und Aufsichtsabgabe

1Die PostCom erhebt Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem nichtdiskriminierenden Zugang zum hybriden Zustellsystem.

4 SR 780.11