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Vernehmlassung 2025/17: Teilrevision der Postverordnung (VPG) · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Einfügen nach Art. 35
1a. Abschnitt: Hybrides Zustellsystem
Art. 35a Leistungen
Die Post stellt mit einem hybriden Zustellsystem für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz folgende Leistungen sicher:
a. das Aufbauen und Betreiben einer Plattform für das Annehmen, Sortieren, Zustellen und Zwischenspeichern elektronischer Sendungen;
b. das Bereitstellen einer Benutzeroberfläche und von Schnittstellen, die den Nutzerinnen und Nutzern das Versenden sowie das Abrufen empfangener und versendeter elektronischer Sendungen ermöglicht;
c. das Zustellen elektronischer Sendungen über den elektronischen oder den hybriden Kanal;
d. das Ausdrucken, Kuvertieren oder Verpacken, Frankieren und Aufgeben des Inhaltes einer elektronischen Sendung als Brief oder Paket nach Artikel 2 Buchstabe c oder d PG;
e. das Verständigen der Empfängerin oder des Empfängers unmittelbar nach der Zustellung einer an sie oder ihn adressierten elektronischen Sendung;
f. das Übermitteln elektronischer Sendungen an eine anerkannte Plattform nach der Verordnung vom 18. Juni 20102 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren;
g. die Identifikation und Authentifikation der Nutzerinnen und Nutzer.
Art. 35b Zustellung über den elektronischen Kanal
1Für die Zustellung elektronischer Sendungen über den elektronischen Kanal ist die ausdrückliche Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich. Die Empfängerin oder der Empfänger kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen wider- rufen.
2Die Post ermöglicht den Empfängerinnen und Empfängern, die elektronischen Sendungen abzurufen, unmittelbar nachdem sie diese angenommen hat.
3Sie versieht alle elektronischen Sendungen nach der Annahme mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach dem Bundesgesetz vom 18. März 20163 über die elektronische Signatur.
4Die Post stellt unmittelbar nach der Zustellung einer elektronischen Sendung eine Eingangsbestätigung aus. Sie stellt der Absenderin oder dem Absender auf Wunsch überdies folgende Bestätigungen aus:
a. eine Abrufbestätigung: für jede Empfängerin und jeden Empfänger, sobald sie oder er die elektronische Sendung erstmals abgerufen hat;
b. eine Nichtabrufbestätigung: wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger eine elektronische Sendung bis zum Ende des siebten Tags nach der Übermittlung nicht abgerufen hat.
5Die elektronischen Sendungen und Bestätigungen werden 90 Tage nach der Zustellung gelöscht. Bis zur Löschung können die Ab- senderin oder der Absender sowie die Empfängerin oder der Empfänger sie jederzeit abrufen. Vorbehalten bleiben allfällige Heraus- gabe- oder Aufbewahrungspflichten namentlich gegenüber Strafverfolgungsbehörden.
6Die Post setzt die Absenderin oder den Absender unverzüglich in Kenntnis, wenn sie eine von ihr angenommene elektronische Sen- dung aus technischen oder anderen Gründen nicht oder nur mit einer Verzögerung über den elektronischen Kanal zustellen kann.
7Sie ermöglicht der Empfängerin oder dem Empfänger einer elektronischen Sendung auf einfache Art und Weise:
a. Absenderinnen und Absender zu blockieren, sodass diese ihr oder ihm keine weiteren elektronischen Sendungen über den elektronischen Kanal zustellen können; und
b. Absenderinnen und Absendern mitzuteilen, dass sie keine weiteren elektronischen Sendungen mit vergleichbarem Inhalt er- halten möchte.
8Die Absenderinnen und Absender elektronischer Sendungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr nach Artikel 35a Buchstabe f können nicht nach Absatz 7 blockiert werden.
Art. 35c Zustellung über den hybriden Kanal
1Die Post stellt Empfängerinnen oder Empfängern, die keine Einwilligung zur elektronischen Zustellung gegeben, diese widerrufen oder die Absenderin oder den Absender nach Artikel 35b Absatz 7 Buchstabe a blockiert haben, elektronische Sendungen über den hybriden Kanal zu.
2Sie unternimmt dazu die in Artikel 35a Buchstabe d beschriebenen Arbeitsschritte.
3Die Post ist im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr nach Artikel 35a Buchstabe f nicht zur Zustellung elektroni- scher Sendungen über den hybriden Kanal verpflichtet.
4Für die Zustellung elektronischer Sendungen über den hybriden Kanal gelten folgende Fristen:
a. geben Absenderinnen und Absender eine elektronische Sendung an einem Werktag zur Beförderung auf, produziert die Post gleichentags die Briefe oder Pakete nach Artikel 2 Buchstabe c oder d PG und gibt diese in der gewählten Portoklasse auf;
b. am Samstag und Sonntag sowie an allgemeinen Feiertagen werden die Briefe oder Pakete am ersten Werktag nach dem Tag der Aufgabe der elektronischen Sendung produziert und aufgegeben.