Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/19: Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran · 6 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Änderung des Niederlassungsabkommens mit dem Iran

angewandte Recht nicht mehr über den Ordre public korrigiert werden muss und dieselben Regeln unabhängig von der Nationalität der Parteien gelten.

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende begrüssten, dass die Möglichkeit der Rechtswahl, die neu für alle Personen unabhängig von ihrer Nationalität gelten soll, auch iranischen Staatsangehörigen zugutekommen wird.8 Positiv hervorgehoben wurde auch, dass inskünftig weniger oft Parteigutachten zum anwendbaren Recht nötig sein dürften, was Kosten spart.9 Die Anwendung des Wohnsitzprinzips sei besser mit den Grundwerten des Schweizer Rechts vereinbar10 als die Anwendung des Heimatrechts, welches bei iranischen Staatsbürgern zum iranischen Recht führt.

Zwei Vernehmlassungsteilnehmende lobten auch den gewählten Weg der Verhandlungslösung11 und begrüssten, dass keine einseitige Kündigung ausgesprochen werden musste.

3.2 Kritische Anmerkungen

Nur vier Vernehmlassungsteilnehmende äusserten Kritik. All jene, die Kritik vorbrachten, befürworteten aber trotzdem ganz entschieden die vorgeschlagene Änderung.

Ein Vernehmlassungsteilnehmer kritisierte, dass die Änderung viel zu spät komme und bereits vor Jahrzehnten hätte umgesetzt werden sollen.12 Ein anderer Vernehmlassungsteilnehmer kritisierte, dass die Änderung nicht weit genug gehe, und dass noch weitere Regeln des Abkommens wie z.B. die Meistbegünstigungsklausel hätten angepasst werden müssen.13

Vereinzelt14 wurde darauf hingewiesen, dass die Änderung das Risiko «hinkender Rechtsverhältnisse» verschärft, da möglicherweise im Iran die in der Schweiz erfolgte Anwendung des schweizerischen Rechts auf iranische Staatsangehörige nicht anerkannt werden wird.

Die Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften im Iran und in der Schweiz könnte Streitparteien dazu verleiten, durch die Anrufung der Gerichte des einen Landes das für sie vorteilhaftere Recht zur Anwendung zu bringen.15

Es sei denkbar, dass die Änderung zu negativen Auswirkungen auf die Schweizer Staatsangehörigen im Iran führen könnte;16 es wird aber darauf hingewiesen, dass diese Auswirkung sehr unwahrscheinlich sei, da der Iran sowieso das Heimatrecht anwendet, d.h. dass auf Schweizer Staatsangehörige im Iran ohnehin Schweizer Recht zur Anwendung gelangt.

In einer Stellungnahme wurde die Rücknahme ausgeschaffter Staatsangehöriger ge-

wünscht.17

4 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren18 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die

8TI

9Mitte, SP, SVP

10EVP

11SGB, SP

12SGB

13SVP

14ZH, UNIGE

15UNIGE

16UNIGE

17ZH

18 SR 172.061