Vernehmlassungsvorlage VOEW
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 3 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Sie beschaffen diese Daten, soweit sie darüber verfügbar sind, über die Datenplattform nach Artikel 17g Absatz 3 StromVG. Die Daten, die über Datenplattform nicht verfügbar sind, beschaffen sie direkt bei den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und den Endverbrauchern.
4Die Stellen nach Absatz 3 liefern der Wirtschaftlichen Landesversorgung und dem VSE die notwendigen Daten auf Anfrage in der erforderlichen Regelmässigkeit und in elektronischer Form.
5Die Wirtschaftliche Landesversorgung und der VSE stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird.
6Die Daten dürfen ab dem Zeitpunkt der Erfassung während 10 Jahren aufbewahrt werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi