Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 50 Seiten
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würden, müssten die Warenflüsse dieser beiden Kategorien mit analogen Massnahmen getrennt werden (damit Produkte aus Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien und entsprechender Kennzeichnung beispielsweise keine transgenen Pflanzen enthalten würden).
Rückverfolgbarkeit und Nachweisbarkeit
Um prüfen zu können, ob die Anforderungen an den Umgang mit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien eingehalten sind, ist von Bedeutung, dass ihr gesamter Weg vom Ausgangspunkt bis zum Endprodukt nachvollzogen werden kann (Rückverfolgbarkeit). Der Aufbau eines solchen Rückverfolgbarkeitssystems ist mit Aufwand und Kosten verbunden (vgl. Kapitel 6.3). Mit den aktuellen Nachweisverfahren ist im Gegensatz zu klassischen transgenen GVO bei Produkten aus neuen Züchtungstechnologien eine sichere Nachweisbarkeit zurzeit eingeschränkt und nur möglich, wenn detaillierte Informationen zu den gentechnischen Veränderungen vorliegen. Diese müssen deshalb in den Gesuchsunterlagen gegenüber der zuständigen Behörde offengelegt werden. Grundsätzlich lassen sich bereits heute auch kleinstmögliche Veränderungen im Erbmaterial nachweisen. Es lässt sich jedoch nicht nachweisen, dass diese Veränderung gentechnisch erzeugt wurde. Die etablierten Nachweisverfahren, die auf der PCR-Methode basieren, kommen in solchen Fällen an ihre Grenzen. Anhand mehrerer genetischen Eigenschaften lässt sich jedoch ein eindeutiger genetischer Fingerabdruck bestimmen, mit dem ein bekannter GVO als solcher identifiziert werden kann. Dafür eignet sich insbesondere die modernere NGS-Methode (next generation sequencing), die aber gegenwärtig noch nicht routinemässig im Vollzug angewendet wird. Bei Gemischen, verarbeiteten Produkten und Spuren durch Verunreinigungen gestaltet sich der Nachweis allerdings auch mit diesem Ansatz schwierig. Je komplexer das Gemisch, je stärker die Verarbeitung und je geringer die Menge, umso schwieriger ist der Nachweis. Ein wirkungsvoller Vollzug wäre in diesen Fällen kaum möglich, insbesondere da z.B. bei zweifelhafter Rückverfolgbarkeitsdokumentation die Beweislast für eine möglicherweise notwendige Deklaration bei den Vollzugsbehörden liegen würde. Um den Mangel bei den Nachweismöglichkeiten aufzufangen, ist die Rückverfolgbarkeit durch eine lückenlose Dokumentation zu gewährleisten (analog zum Biolandbau). Die Anforderungen sind auf Verordnungsebene gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 VE-NZTG zu konkretisieren.
Mehrwert
Die Regulierung der Gentechnik im Ausserhumanbereich zielte bisher ausschliesslich darauf ab, Mensch, Tier und Umwelt vor negativen Auswirkungen der Gentechnologie zu bewahren. Dies soll erreicht werden, indem sichergestellt wird, dass die mit GVO verbundenen Risiken in einem als tragbar erachteten Rahmen bleiben. Dieser Ansatz schlägt sich auch in Artikel 37a Absatz 2 GTG nieder, der eine «risikobasierte Zulassungsregelung» für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien fordert. Neu wird dafür ein zweites Zulassungskriterium eingeführt: Artikel 37a Absatz 2 GTG verlangt, dass Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien gegenüber vergleichbaren Pflanzen aus herkömmlichen Züchtungsmethoden einen «nachgewiesenen Mehrwert für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten» aufweist. Das Risiko muss somit unabhängig vom Mehrwert tragbar sein; ein grosser Mehrwert kann kein untragbares Risiko kompensieren.
Ein Mehrwert resultiert aus bestimmten Eigenschaften der Pflanze, die einen spezifischen Zusatznutzen für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen. Der Mehrwert bezieht sich auf die Pflanze vor der zu beurteilenden gentechnischen Veränderung. In der Kategorie «Landwirtschaft» wäre ein Mehrwert beispielsweise der Mehrertrag einer Pflanzensorte aus neuen Züchtungstechnologien gegenüber der konventionell hergestellten Ausgangssorte. Der Mehrwert ist auch bei einer Zulassung gestützt auf die Vergleichbarkeit nachzuweisen. Ein Mehrwert in der Kategorie «Umwelt» wäre etwa ein geringerer Einsatz von Pflanzenschutzmitteln aufgrund einer erhöhten Schädlingsresistenz einer Pflanzensorte aus neuen Züchtungstechnologien. In der Kategorie «Konsumentinnen und Konsumenten» könnte ein Mehrwert darin bestehen, den Gehalt an Allergenen in einer Pflanze mittels der neuen Züchtungstechnologien zu senken.
Welche Kriterien darüber bestimmen, ob ein Mehrwert vorliegt oder nicht, wie man die Mehrwerte den drei Kategorien Landwirtschaft, Umwelt und Konsumentinnen zuordnen kann und wie der Nachweis zu erfolgen hat, wird auf Stufe Verordnung genauer zu regeln sein. Dabei muss berücksichtigt werden, dass auch Mehrwerte, die sich nicht ohne Weiteres messen und bewerten lassen – beispielsweise die Blütenfarbe bei Zierblumen – beurteilt werden können. Genauso wie das Risiko wird auch der Mehrwert von den hierfür zuständigen Fachstellen des Bundes geprüft werden müssen. Sie entscheiden darüber, ob der Antragsteller den Nachweis eines Mehrwerts, der das Kriterium erfüllt, erbracht hat oder nicht.