Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/26: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

möchte er eine behutsamere Öffnung mit stärkeren Kontrollmechanismen für die Zulassung als die EU. Er möchte aber die Haltung der Vernehmlassungsteilnehmenden zu einer Übernahme der EU-Regelung einholen, weshalb die aktuelle Situation in Abschnitt 3.4 detaillierter dargestellt wird (vgl. auch Frage 2 im Fragebogen (Beilage 04)).

1.3. Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Bei Artikel 37a Absatz 2 GTG handelt es sich um einen Auftrag aus dem Parlament vom 23. September 2021. Er ist weder in der Botschaft vom 9. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–202315 noch im Bundesbeschluss vom 29. Januar 2020 über die Legislaturplanung 2019–202316 aufgeführt. Er ist auch nicht in die Legislaturplanung 2023-2027 aufgenommen17. Die Strategie Pflanzenzüchtung 2050 vom 1. September 201618, die Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 vom 28. März 202219, die Klimastrategie Landwirtschaft und Ernährung 2050 vom 5. September 202320, der Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 6. September 201721 und die Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren»22 stehen in einem Zusammenhang mit dem vorliegenden Regelungsentwurf.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1. Die beantragte Neuregelung

Mit dem vorliegenden Entwurf des Bundesgesetzes über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien strebt der Bundesrat eine behutsame Öffnung für die Nutzung von Pflanzen und Vermehrungsmaterial (nachfolgend Pflanzen) aus neuen Züchtungstechnologien an. Deren Zulassung soll nach Auslaufen des Moratoriums im Verhältnis zur bestehenden Regelung und gemäss Parlamentsauftrag (Art. 37a Abs. 2 GTG) risikobasiert erleichtert werden. Dadurch könnten die Innovation in der Pflanzenzüchtung für die Entwicklung neuer Sorten für die Schweizer Landwirtschaft genutzt und diese Sorten angebaut werden. Durch die Umsetzung in einem Spezialgesetz soll eine allfällige spätere Harmonisierung mit der EU in diesem Bereich vereinfacht und die Abgrenzung zu den transgenen GVO unterstrichen werden. Gleichzeitig bleiben das heutige Sicherheitsniveau, die GVO-freie Produktion und die Wahlfreiheit garantiert. So wird den Bedenken gewisser Bevölkerungsteile gegenüber der Gentechnik Rechnung getragen.

Zentraler Gedanke des vorliegenden Regelungsentwurfs ist, dass für die Zulassung das produktspezifische Risiko und das dazu vorhandene Risikowissen ausschlaggebend sein müssen. So wird das Vorsorgeprinzip eingehalten. Pflanzen mit Eigenschaften, die mit neuen Züchtungstechnologien erzeugt werden und einen Mehrwert gemäss Artikel 37a Absatz 2 GTG mit sich bringen, können nach einer erstmaligen Bewilligung vergleichbarer Pflanzen einfacher zugelassen werden. Die Regelung, insbesondere die Massnahmen zur Warenflusstrennung, Rückverfolgbarkeit und Nachweisbarkeit sowie der Mehrwert (vgl. Kapitel 2.3), ist auf Verordnungsstufe zu konkretisieren.

Zulassungsregelung

Artikel 37a Absatz 2 GTG fordert eine neue Regelung für Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien, die zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. Diese Zwecke

15 BBl 2020 1777

16 BBl 2020 1907

17 BBl 2024 525

18 www.blw.admin.ch > Agrarpolitik > Strategien und Projekte > Pflanzenzüchtung

19 www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Strategie und Berichterstattung > Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030

20 www.blw.admin.ch > Agrarpolitik > Strategien und Projekte > Klimastrategie

21 www.blw.admin.ch > Themen > Pflanzen > Nachhaltiger Pflanzenschutz > Aktionsplan Pflanzenschutzmittel

22 https://www.parlament.ch > Suche > 19.475 > Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren